Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
563
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§. IV. Cassations=Mittel gegen Urtheile in Polizey=Sachen. 56;Imploranten kann der Umstand, daß er solche präparotischeUrtheile eines Gerichtshofes oder Untergerichtes freywilligvollstreckt hat, nicht entgegengesetzt werden, um hieraus zuschließen, daß er nunmehr mit seinem Cassations=Gesuchenicht gehört werden dürfe.Die gegenwärtige Verfügung läßt sich auf Urtheile derGerichtshöfe oder Untergerichte, welche über die Competenzergangen sind, nicht anwenden.Art. 417. Die Erklärung, daß man den Recurs anden Cassations=Hof nehmen will, wird von der verurtheiltenPartey dem Actuar abgegeben, und von ihr so wohl, als vondem Actuar unterzeichnet; kann oder will die Partey, welchedie Erklärung thut, nicht unterzeichnen, so erwähnt derActuar dieses Umstandes.Die eben erwähnte Erklärung kann gleichfalls in derselbenForm von dem Sachwalter der verurtheilten Partey odervon einem Special=Bevollmächtigten eingelegt werden; indiesem letztern Falle bleibt die Vollmacht bey der Erklärungals eine dazu gehörige Anlage.Die Erklärung wird in ein hiezu bestimmtes Register ein-getragen, das jedermann offensteht, und woraus jeder Aus-züge zu verlangen das Recht hat.Art. 418. Wird der Recurs an den Cassations=Hof widerein in Criminal=, Correctionnel= oder Polizey=Sachen beyeinem Gerichtshofe oder Untergerichte in letzter Instanz ergan-genes Urtheil von dem Civil=Kläger, in so fern einer auf-getreten war, oder von dem öffentlichen Ministerium ergrif-fen, so wird dieser Recurs nicht nur auf die in dem vorher-gehenden Artikel erwähnte Weise dem öffentlichen Registereingetragen, sondern noch außerdem der Partey, wider welcheer gerichtet ist, in drey Tagen insinuirt.Art. 419. Der Civil=Kläger, der um Cassation bittet,ist verbunden, den Actenstücken eine authentische Ausferti-gung des ergangenen Urtheils beyzufügen.Er ist weiter, bey Strafe seines Recurses verlustig zuwerden, (bey Desertionsstrafe) verbunden, eine Geldbuße