Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
562
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562 III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.Vernichtung eines Urtheils angetragen wird, dem Beklag-ten, der eines Vergehens oder einer Polizey=Uebertretung be-schuldigt ist, dem öffentlichen Ministerium und dem Privat-Kläger, wenn einer aufgetreten ist, wider alle bey den Ge-richtshofen so wohl als den Untergerichten in letzter Instanzergangenen Urtheile, der Beklagte mag darin losgesprochenoder verurtheilt worden seyn, gegenseitig gestattet.Wenn der Beklagte losgesprochen worden, ist es gleich-wohl niemanden erlaubt, den Umstand wider ihn geltend zumachen, daß man Formen verletzt oder ausgelassen habe,die bloß in der Absicht vorgeschrieben waren, um ihm seineVertheidigung zu sichern.Art. 414. Die Bestimmung des 411. Artikels ist eben-falls auf die Urtheile anwendbar, welche in Correctionnel-und Polizey=Sachen bey den Gerichtshöfen oder Untergerich-ten in letzter Instanz ergangen sind.Nro. 3. Allgemeine Verfügung, welche sich auf die beyden vor-hergehenden Nummern bezieht.Art. 415. Wenn der Cassations=Hof oder ein kaiserlicherGerichtshof ein Verfahren für ungültig erklärt, so kann erverordnen, daß die Kosten des Prozesses, in so weit er vonneuem angefangen werden muß, dem Beamten oder Instruc-tions=Richter, welcher die Nullität begangen hat, zur Lastfallen sollen.Die gegenwärtige Verfügung soll gleichwohl nur bey sehrgroben Versehen und einzig bey den Nullitäten Statt haben,die man zwey Jahre nach der wirklichen Einführung desgegenwärtigen Gesetzbuches etwa begehen möchte.Nro. 4. Von Cassations Gesuchen.Art. 416. Wider Urtheile, welche bey den Gerichtshöfenoder den Untergerichten in letzter Instanz ergangen sind, undnur auf präparatorische Leitung des Prozesses abzweckendeVerfügungen enthalten, ist das Cassations=Gesuch nicht eherzuläßig, als nach erfolgter Definitiv=Entscheidung. Dem