Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
559
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5. III. Von der Appellation von Polizey=Urtheilen. 559Schwierigkeit erzeugt hatten. Hieraus muß man die Folgeziehen, daß derjenige, welcher durch ein in letzter Instanzerlassenes Contumacial=Urtheil des einfachen oder Correctionnel-Polizey=Gerichts, wogegen keine Opposition eingelegt werdenkann, verurtheilt worden ist, künftig, so wie vorher es war,gegen dieſes Urtheil in den 3 Tagen, die auf die Inſinua-tion desselben folgen, Cassation nachsuchen kann; wobey erjedoch der Partey, gegen die er Cassation nachsucht, in einerandern Zeitfrist von 3 Tagen in Gemäßheit des unten anzu-führenden 418. Art. sein Gesuch bekannt machen muß.Anders verhält es sich, wenn das Contumacial=Urtheilmittelst einer Opposition angegriffen werden kann. Der Re-curs zum Cassations=Hofe kann so lange nicht ergriffen wer-den, als der Weg der Opposition offen ist, so wie wir inder Anmerkung zum 150. Art. festgesetzt haben.Läßt indessen die nichterschienene Partey die Zeitfrist, dieder 151. Art. zur Einlegung der Opposition gestattet, ver-streichen, ohne diesen Weg einzuschlagen, so kann sie in denfolgenden 3 Tagen doch noch Cassation nachsuchen, weil dieZeitfrist, um diesen Recurs zu nehmen, nur von dem Ablaufjener Frist beginnt, die für die Einlegung der Oppositiongestattet ist. So wurde durch die beyden Urtheile vom 9.Frimaire 6. J. und 8. Frimaire 9. J., die wir in der An-merkung zum 150. Art. anführten, entschieden.Art. 178. Zu Anfange eines jeden Vierteljahrssenden die Friedens=Richter und Maire dem kaiser-lichen Procurator einen Auszug der Polizey=Urtheileein, die in dem vorhergehenden Vierteljahre erlassen,und worin auf Gefängnißstrafe erkannt worden ist.Dieser Auszug wird von dem Gerichtsschreiber unent-geldlich ausgefertiget.Der kaiserliche Procurator hinterlegt ihn bey derKanzelley des Correctionnel=Gerichtes.