III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.558zum längsten nach jenem zu thun, der auf die beydenTheilen geschehene Verkündigung des Urtheilsfolgte. Diese beyden Schwierigkeiten wurden unter der Herr-schaft des Gesetzb. vom 3. Brüm. 4. J. vom Cassations-Hofe aufgelöst, welcher beständig entschied, daß jede strengvorgeschriebene Frist nur vom Tage an laufen könne, wodie interessirte Partey gesetz- und regelmäßig von dem Urtheilebenachrichtigt worden sey, und folglich die Frist, um voneinem Contumacial=Urtheil zu appelliren, gegen die nichter-schienene Partey nur vom Tage an laufen müsse, wo dasUrtheil ihr insinuirt worden, weil die Insinuation in Hin-sicht ihrer der Verkündigung, die nicht in ihrer Gegen-wart habe geschehen könne, gleich komme. Man kann überdiesen Punct die Urtheile dieses Gerichtshofes vom 13. Fluct.7. J., vom 7. Fruct. 8. J., vom 7. Niv. 9. J., vom 29.Frim. 10. J. und diequestions de droit unter dem Worteappel §. 8, n°. 6, tom. 1 p. 242 und die folgendennachsehen. Der nehmliche Gerichtshof entschied aus ebendiesen Gründen, einem andern im Bülletin angeführtenUrtheile zu Folge, daß ein gewisser St. Clair, welcher voneinem Polizey=Gerichte, vor dem er nicht erschienen war,verurtheilt wurde, und sein Cassations=Gesuch nicht in den 3Tagen nach Verkündigung dieses Urtheils, sondern in den 3Tagen von der ihm in eigener Person geschehenen Insinuationan eingelegt hatte, sein Gesuch in der gehörigen Zeitvorgebracht habe. Man kann hinzusetzen, daß sich kein Bey-spiel findet, daß dieser Gerichtshof das Gesuch einer nicht-erschienenen Partey, wenn es in den 3 Tagen von der Insi-nuation des Contumacial=Urtheils angerechnet, vorgebrachtworden, als zu spät eingelegt, verworfen hätte.Diese Praxis ist natürlicher Weise auf die neue Criminal-Prozeß⸗Ordnung anwendbar, weil man, wie wir bemerkthaben, in dem Art. 373 die nehmlichen Ausdrücke wieder-findet, deren man sich in den Art. 194, 440, 441 und 442des Gesetzbuchs vom 3. Brümaire bedient hatte, welche die
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