Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
555
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§. III. Von der Appellation von Polizey=Urtheilen. 558Erkennt das Urtheil des Polizey=Gerichts eine Strafe undPrivat=Schaden=Ersatz, so muß die Appellation sowohl demöffentlichen Ministerium in der Person des Actuars, als derCivil=Partey an ihrem Wohnsitz nach Vorschrift des 456.Art. des Gesetzbuchs über das Verfahren in Civil=Sacheninsinuirt werden, es sey dann, daß der Appellant das Urtheilnur in einem seiner Puncte angreife; in diesem Falle wärees genug, die Appellation jener Partey insinuiren zu lassen,die diesen Punct zu ihrem Vortheile entschieden erhielt.Anmerkung. Da gegen Contumacial=Urtheile, die vonden Correctionnel=Gerichten in der Appellations=Instanz vonden Urtheilen der Polizey=Gerichte erlassen worden, Oppo-sition eingelegt werden kann, so müssen in diesem Falle dieArt. 149, 150, 151, 152, 153, 154, der erste Theil desArt. 155, die Art. 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162,163, 164, 165 und 470 des Gesetzbuchs über das Verfahrenin Civil=Sachen den Umständen nach befolgt werden.(Siehe die 1. Anm. über den 145. Art., die 2. Anm.zum 151. Art., die 1. Anm. zum 152. Art., die 3. Anm.zum 157. Art.Art. 175. Die Zeugen können in der Appella-tions=Instanz, in so fern der kaiserliche Procuratoroder eine der Parteyen darum ansucht, von neuemvernommen, und selbst neue Zeugen abgehört werden.1) Die Zeugen können. Es ist klar, daß diese Ver-fügung bloß von der Willikor abhängt, d. h., wenn derkais. Procurator oder eine der Parteyen die Vernehmung vonneuem der Zeugen verlangt, so läßt das Gesetz die Entschei-dung der Frage, ob man sie noch einmahl abhören solleoder nicht, dem Gutbefinden der Appellations=Richter anheim-gestellt. Der Cassations=Hof hat auf den Antrag des Hn.General=Procurators Merlin am 18. April 1806 entschieden,daß die Weigerung der Appellations⸗Richter, die Zeugen zuverhören, keine Cassation begründe. Dieses Urtheil wurdegemäß der Verfügung des Art. 200 des Gesetzbuchs vom 3.