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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
554
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III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.554auch als Urtheile der ersten Instanz erlassen worden sind, sowird keine Appellation davon zugelassen.Art. 455. Von Urtheilen, wider welche man Oppoſitioneinlegen kann, wird keine Appellation zugelassen, so langedie Oppositions=Frist fortwährt. (Siehe die 1. Anm. zum150. Art.)Art. 456. Der Appellations=Act muß zu gleicher Zeiteine Vorladung enthalten, um in gesetzlicher Frist zu erschei-nen, und dem andern Theil in Person oder an seinem Wohn-orte insinuirt werden, bey Strafe der Nichtigkeit.Art. 463. Appellationen von Urtheilen, welche in sum-marischen Sachen ergangen sind, werden auf einen bloßenAct und ohne weitere Prozeß=Form zur Audienz gebracht.Art. 467. Bilden sich mehr als zweyerley Meinungen,so sind die Richter, welche der Zahl nach die schwächstensind, schuldig, einer der beyden Meinungen beyzutreten, wo-für sich der größere Theil erklärt hat.Art. 471. Der Appellant, der den Prozeß verliert, wirdin eine Strafe von 5 Francs, wenn von dem Urtheile einesFriedens=Gerichts appellirt worden ist, verurtheilt.Art. 473. Wenn von einem Interlocute appellirt wordenist, und das vorige Urtheil reformirt wird, die Sache sichaber in der Lage befindet, daß eine Definitiv=Entscheidungeintreten kom, so bleibt es den Appellations=Höfen undandern Appellations=Gerichten unbenommen, zu gleicher Zeitin einem und dem nehmlichen Urtheile den Endspruch in derHauptſache zu erlaſſen.Eben dieses hat in den Fällen Statt, wo die Appella-tions=Höfe oder andere Appellations=Gerichte wegen Mangelder vorgeschriebenen Form oder wegen jeder andern UrsacheDefinitiv=Erkenntnisse reformiren würden.Art. 543. Die Liquidation der Prozeß=Kosten und Ausla-gen geschieht in summarischen Sachen in dem Urtheile, worinsie zuerkannt werden.