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Th. 1 (1811)
Entstehung
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552
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III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.552Art. 173. Die Appellation hat aufschiebendeWirkung (verhindert einstweilen die Vollstreckungdes Urtheils).1) Die Appellation hat aufschiebende Wirkung.Diese zufolge kann niemahls eine provisorische Vollstreckungdes Urtheils erlaubt werden.Die Urtheile des Polizey=Gerichts, welche eine Gefängniß-strafe oder Geldbuße, Wiedererstattungen und sonstigen Scha-den Ersatz über 5 Fr. verhängen, können nicht nur in den10 Tagen von der Insinuation angerechnet, die dem Beschul-digten in Person oder an seiner Wohnung geschehen muß,nicht vollstreckt werden, weil diese 10 Tage dem Verurtheil-ten zum Appelliren gestattet sind; (Art. 174) sie dürfensogar nach Ablauf der zehn Tage nicht in Vollzug gesetztwerden, wenn zu gehöriger Zeit appellirt worden ist. (SieheArt. 203 die 2. Anm.)Art. 174. Die Appellation von den bey demPolizey=Gerichte ergangenen Urtheilen wird bey demCorrectionnel=Gerichte eingeführt; sie wird in zehnTagen, von der Insinuation des Urtheils anzu-rechnen, welche dem unterliegenden Theile in Personoder an seine Wohnung geschehen muß, eingelegt,und in eben der Form fortgesetzt und entschieden,welche für Appellationen von Urtheilen der Friedens-.Gerichte vorgeschrieben ist.1) Sie wird in zehn Tagen von der Insinua-tion des Urtheils an u. s. f. (Siehe die Anm. zumvorhergehenden Art.) Wird in den zehn Tagen nichtappellirt, so geht das Polizey=Urtheil in Rechtskraft über-Meines Crachtens fängt indessen diese Frist von zehn Tagen nichteher an zu laufen, als bis das Urtheil des Polizey=Gerichtsvom Huissier des Friedens=Gerichts, oder vonjedem andern, dem der Richter den Auftrag hiezuertheilt, dem Verurtheilten in eigener Person oder an seinem