§. III. Von der Appellation von Polizey=Urtheilen. 551vom 3. Brüm. 4. J. immer in letzter Instanz. Ihre Urtheilewaren daher keiner Appellation unterworfen, aber Cassationkonnte gegen sie nachgesucht werden. Der Gesetzgeber, vonden Nachtheilen betroffen, die aus einem System entspran-gen, das die Parteyen zwang, sich des äußersten und kost-spieligen Mittels der Cassation gegen die Urtheile der ein-fachen Polizey zu bedienen, hat erlaubt, sie mittelst derAppellation anzugreifen, in so fern darin auf Gefäng-nißstrafe erkannt worden, oder die Geldstrafen,der zu leistende Ersatz, und was sonst unter demNahmen der bürgerlichen Genugthuung begriffenist, die Kosten nicht mit eingerechnet, die Summevon fünf Francs übersteigen.Wenn folglich die Urtheile keine Gefängnißstrafe verhän-gen, oder wenn der Betrag der Verurtheilungen an Geld-bußen, Wiedererstattungen, und was sonst unter dem Nah-men der bürgerlichen Genugthuung begriffen ist, die Kostenabgerechnet, nicht über 5 Francs steigt, so sind sie keinerppellation, sondern bloß der Cassation unterworfen. (Art.177.Dieser 177. Art. findet eben sowohl bey Urtheilen, dievon der Municipal=Polizey, als bey jenen, die von Frie-dens=Richtern erlassen worden, seine Anwendung.Man wird vielleicht die Frage aufwerfen, ob die Civil-oder öffentliche Partey von Polizey=Gerichte=Urtheilen, welcheden Beschuldigten lossprechen, appelliren könne. Ich glaubenicht; denn, da das Gesetz, wie wir eben sagten, nur vonjenen Urtheilen Appellation gestattet, die zu einem Gefäng-nisse oder zu Geldbußen, Wiedererstattungen und sonstigemburgerlichen Ersatz über 5 Fr. verurtheilen, so folgt hierausdaß Urtheile, welche gelindere Strafen oder gar keine ver-hängen, der Appellation nicht unterworfen sind, im Gegen-theile, da sie, als in letzter Instanz erlassen, angesehenwerden, können sie nur mittelst Cassation angegriffen wer-den. Inclusio, unius est exclusio alterius.
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