Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
550
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III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.550Art. 170. Gleiche Bewandtniß hat es mit denVorladungen der Zeugen; sie können durch eineBenachrichtigung (einen Denkzettel) geschehen, dieihnen den Zeitpunct bekannt macht, wo ihre Aus-sage aufgenommen werden soll.(Siehe den vorhergehenden Artikel und dieAnmerkung.)Art. 171. Der Maire hält seine Gerichts=Sitzun-gen in dem Gemeinde=Haus; die Parteyen undZeugen vernimmt er öffentlich.Er hat übrigens die in dem 149., 150., 151.,153., 154., 155., 156., 157., 158., 159. und 160.Artikel enthaltenen, auf das gerichtliche Verfahrenund die Urtheile bey den Friedens=Gerichten sichbeziehenden Vorschriften zu beobachten.1) Der Maire hält seine Gerichts=Sitzungenin dem Gemeinde=Haus u. s. f. In jenen, wo keinGemeinde=Haus ist, kann, meines Erachtens, der Maireseine Sitzungen in seinem Hause, oder in einem Orte halten,das er durch eine öffentliche gleich nach dem Antritte seinesAmtes anzuheftende Anzeige bekannt machen muß.§. 3.Von der Appellation von Polizey=Urtheilen.Art. 172. Wider die Urtheile, welche in Poli-zey=Sachen ergehen, kann die Apellation eingelegtwerden, in so fern darin auf Gefängnißstrafe erkanntworden, oder die Geldbußen, der zu leistende Ersatzund was sonst unter dem Nahmen der bürgerlichenGenugthuung begriffen ist, die Kosten nicht mit ein-gerechnet, die Summe von fünf Francs übersteigen.1) Kann die Appellation eingelegt werden.Die Polizey=Gerichte urtheilten nach dem Art. 233 der Con-stitution des 3. J. und nach dem 153. Art. des Gesetzbuchs