§. II. Von der Gerichtsbarkeit der Maire als Polizey=Richter. 542gange seines Urtheils der Anzeigen, die er hat einhändigenlassen, erwähnt. Inzwischen ist es rathsam, daß er hinzu-setzt, wie und durch wen er sie hat zukommen lassen, beson-ders, wenn der Beklagte nicht erscheint.Die Prozedur, die vor dem Maire zu beobachten ist,beschränkt sich also:1tens. Auf eine Anzeige, die er an den Beklagten unddie Zeugen nach Inhalt der Art. 169 und 170 ergehen lassenmuß. Diese Anzeige kann er Abends ergehen lassen, umauf den folgenden Morgen, sogar um auf der Stelle zuerscheinen, weil das Gesetz keine nothwendige Frist vorschreibt,und der Art. 171 die Vollstreckung des 146. Art. nicht be-fiehlt; wobey es sich von selbst versteht, daß, wenn dieParteyen aus freyem Willen erscheinen, nicht einmahl eineschriftliche Anzeige nöthig ist. (Art. 147.)2tens. Erscheint die vorgeladene Person am bestimmtenTage und Stunde nicht, so wird ein Contumacial=Urtheilgegen sie erlassen. (Art. 149 und 171.)3tens. Gegen dieses Urtheil kann aber Opposition ein-gelegt werden; doch muß der Opponent sich nach der Vor-schrift der Art. 150 und 151 richten. (Siehe diese Artikelund die Anmerkungen und den 171. Art.)4tens. Der Beklagte kann in Person oder durch einenbesonders dazu Bevollmächtigten erscheinen.5tens. Bey Strafe der Nichtigkeit muß die Instructionöffentlich geſchehen, und das öffentliche Miniſterium anwe-send seyn und gehört werden. (Art. 144, 153, 167 und 171.)Die Ordnung, welche der Art. 153 für die Sitzung vor-schreibt, muß beobachtet werden. (Art. 171.)6tens. Eben so verhält es sich mit der Art, die Ueber-tretungen zu beweisen, die Zeugen abzuhören, über dasVergehen, die Kosten und den Schaden=Ersatz zu verfügen,die Urtheile abzufassen und zu vollstrecken, die in den Art.154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163,164, 165 und 171 vorgeschrieben ist. (Siehe diese Artikelund die Anmerkungen.)
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