Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
548
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III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.542Gerichte beygelegt sind. Der 9. Art., Cap. 2, 1. Buchdes kaiserlichen Decrets vom 16. Febr. 1807, den Tarif derGerichts=Kosten betreffend, enthält:Den Friedens=Gerichts-schreibern sollen in den Land=Cantonen für jedes Blatteiner Ausfertigung, die sie verabfolgen, und das 20 Linienauf der Seite und 10 Sylben in der Linie enthalten muß,40 Centimes gezahlt werden. Die Art. 12, 15, 16 und17 erkennen ihnen zwey Drittheile der Gebühren der Frie-dens=Richter für die Reise und Prozeduren, denen sie beyge-wohnt haben, zu-Art. 169. Um die Parteyen vorzuladen, bedarfes keines Huissier. Die Vorladungen können durcheine bloße Benachrichtigung (Denkzettel) des Mairegeschehen, worin dem Beklagten die That, welcheihm zur Last gelegt wird, der Tag und die Stunde,an welchen er erscheinen soll, bekannt gemacht werden.1) Um die Parteyen vorzuladen, bedarf eskeines Huissier. Die Gerichtsbarkeit der Municipal=Po-lizey muß mit sehr wenig Kosten und mit den einfachstenFormen ausgeübt werden. Diesemnach bedarf es keines Huis-sier, um sowohl die Partey als Zeugen vorzuladen. Einebloße Anzeige des Maire ist genug, um dem Beklagten dieThat, deren er beschuldigt ist, den Tag und die Stunde,worin er sich stellen muß, und den Zeugen den Augenblick,wo sie vernommen werden sollen, anzukündigen. (Art. 170.)Wer soll aber diese Anzeige bringen? Wie und durchwelchen Act beurkundet man, daß sie zum Beklagten undzu den Zeugen gelangt ist? Das Gesetz drückt sich hierübernicht aus, und sein Stillschweigen beweist, daß es der Klug-heit des Maire anheimgestellt läßt, diese Anzeigen auf eineArt, die ihm den Umständen nach am sichersten scheint, zuüberschicken. Da das Gesetz nicht fordert, daß die Einhän-digung der Anzeige durch irgend einen Act oder Verbal=Prozeßdargethan werde, so ist es genug, wenn der Maire im Ein-