§. II. Von der Gerichtsbarkeit der Maire als Polizey=Richter. 547der Partey, die die Sache betreibt, beym Polizey=Gerichtedes Friedens=Richters anhängig gemacht werden, weil dieCompetenz des Maires niemahls den Friedens=Richter aus-schließt, indem dieser immer mit ihm concurrente Gerichts-barkeit hat, und ebenfalls in den Sachen, die dem Mairebeygelegt sind, erkennen kann. (Siehe die Art. 139, 140und die Anmerkungen.)Art. 167. Die Stelle des öffentlichen Ministe-riums in Polizey=Sachen versieht bey dem Maireder Adjunct, und, wenn dieser abwesend ist, oderfür den Maire das Polizey=Richter=Amt ausübt, einMitglied des Municipal=Raths, das zu diesem Endevon dem kaiserl. Procurator für ein ganzes Jahrernannt wird.1) Die Stelle des öffentlichen Ministeriums.(Siehe Art. 144 und die Anmerkung.)2) Oder für den Maire das Polizey=Richter-Amt ausübt. So ist es unbezweifelt, daß der Maire sich inseinen Verrichtungen als Polizey=Richter durch den Adjunctenvertreten lassen kann. (Siehe Art. 166 und die 1. Anm.)Art. 168. Das Amt eines Gerichtsschreibersin Polizey=Sachen vertritt bey dem Maire ein Bür-ger, den er in Vorschlag bringt, und der in dieserEigenschaft bey dem Correctionnel=Gerichte den Eidablegt. Er bezieht für seine Ausfertigungen dieGebühren, welche dem Actuar bey dem Friedens-Gerichte beygelegt sind.1) Den er in Vorschlag bringt u. s. f. Der Vor-schlag des Maire und die Zulassung zum Eide von Seitendes Correctionnel=Gerichts machen die Ernennung des Gerichts-schreibers aus, und sind hinlänglich, um ihm seinen vollenCharakter zu ertheilen.2) Er bezieht für seine Ausfertigungen dieGebühren, welche dem Actuar bey dem Friedens-
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