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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
546
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III. Abſchn. Von den Polizey⸗Gerichten.546Cantons sind, die Polizey=Gerichtsbarkeit, die in diesem Falleden Friedens=Richtern beygelegt ist, niemahls ausüben kön-nen; (Art. 139) daß 2) die Maire in den Gemeinden, wosie an der Polizey=Gerichtsbarkeit Theil nehmen, in diesemRichter=Amte von den Adjuncten vertreten werden können,und in diesem Falle das öffentliche Ministerium von einemMitgliede des Municipal=Raths ausgeübt wird. (Art. 167.)2) Die Maire können gleichwohl niemahls.Die Competenz der Maire als Polizey=Richter ist durch dieArt. 139, 140 und 166 genau bezeichnet. Es fließt darauswie wir schon in der 3. Anmerk. zum 139. Art. bemerkten,daß die Befugniß des Maire, in Polizey=Sachen zu erkennen,von folgenden Umständen abhängt: 1) Muß die Uebertre-tung im Umfange seiner Gemeinde begangen worden, unddiese Gemeinde kein Hauptort des Cantons seyn; 2) müssendie Beschuldigten auf frischer That ertappt worden, oder inder Gemeinde wohnhaft oder dort anwesend seyn; 3) müssendie Zeugen ebenfalls dort wohnen oder dort anwesend seyn;4) muß die klagende Partey für den erlittenen Schaden aufeine bestimmte, nicht über 15 Fr. gehende Summe antragen;5) muß weder von einem Forst=Frevel, den die Verwaltungverfolgt, noch von Verbal-Injurien, noch von Schriftenoder Holz oder Kupferstichen die Rede seyn, die den gutenSitten zuwider sind, und öffentlich angeschlagen, angekün-digt, verkauft, umgetheilt oder abgesetzt worden sind, nochvon Klagen gegen Leute, welche aus dem Wahrſagen, Vor-hersagen künftiger Dinge oder dem Auslegen der Träumeein Gewerbe machen; (Art. 140) 6) muß nicht die Redevon irgend einer der Sachen seyn, deren Erkenntniß denFriedens=Richtern als Civil=Richtern beygelegt ist; (Art. 166)und 7) muß der Friedens=Richter nicht zuerst mit der Erkenntnißüber die Uebertretung befaßt seyn. (Art. 141, Anm. 1.)Fehlt einer dieser Umstände, so hört der Maire auf, com-petent zu seyn.Selbst dann aber, wenn der Maire competent ist, umüber eine Uebertretung zu urtheilen, kann sie doch auch von