Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
545
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§. II. Von der Gerichtsbarkeit des Maire als Polizey=Richter. 545der die Audienz gehalten hat, unterzeichnet, derGerichtsschreiber verfällt sonst in eine Geldstrafe vonvier und zwanzig Francs, und wider ihn sowohl,als den Präsidenten kann, nach Beschaffenheit derUmstände, wegen verletzter Pflicht geklagt werden.Art. 165. Der mit der Anstellung der öffent-lichen Klage beauftragte Beamte (das öffentlicheMinisterium) und der Civil=Kläger betreiben, jeder,in so weit es ihn betrifft, die Vollstreckung desUrtheils.F. 2.Von der Gerichtsbarkeit der Maire als Polizey=Richter.Art. 166. In den Gemeinden, die nicht zumHauptorte des Cantons erklärt sind, hat der Maireconcurrente Gerichtsbarkeit mit dem Friedens=Rich-ter, in so fern von Uebertretungen die Rede ist,welche in dem Umfange seiner Gemeinde von Per-sonen begangen worden, die man entweder auf fri-scher That ertappt hat, oder die wenigstens in der-selben Gemeinde wohnen, oder dort anwesend sind,vorausgesetzt, daß auch die Zeugen daselbst wohn-haft, oder anwesend seyen, und daß der Civil-Klä-ger für den erlittenen Schaden auf eine bestimmte,nicht über fünfzehn Francs gehende Summe antrage.Die Maire können gleichwohl niemahls über jeneUebertretungen erkennen, die nach dem 139. Art.den Friedens-Richtern ausschließlich vorbehalten sind;und eben so wenig über irgend eine Rechtssache,worin der Friedens=Richter als Civil-Richter ent-scheidet.1) In den Gemeinden, die nicht zum Haupt-orte des Cantons erklärt sind u. s. f. Man bemerke1) daß die Maire der Gemeinden, welche Hauptorte desHandbuch. I. Th.81