Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
544
Einzelbild herunterladen
 

III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.544die Thatsachen bestimmt enthalten müsse, deren Beweis durchdie Instruction hervorgebracht worden ist.2) In dem Urtheile wird ausgedrückt, ob esin letzter oder nur in erster Instanz ist. DieseErwähnung ist nicht unter Strafe der Nichtigkeit vorgeschrie-ben; ist sie folglich ausgelassen, so hindert dieses nicht, daßvom Urtheile appellirt werden kann, wenn es eine Gefängniß-strafe oder Geldbuße, Wiedererstattungen und Schadens=Ersatz,welche mehr als 15 Fr. betragen, die Kosten nicht einbe-griffen, erkennt, wogegen die Appellation nicht zuläßig ist,wenn die Verurtheilungen keine 5 Fr. übersteigen. (Art. 172.)Ist dem Urtheile die Benennung eines in erster oder letzterInstanz erlassenen Urtheiles fälschlich gegeben worden, somüßte man die Verfügung des Gesetzes der irrthümlichenBenennung des Urtheils vorziehen, und dieſem zu Folge inGemäßheit des 453. Art. des Gesetzbuchs über das Verfahrenin Civil=Sachen die Appellation annehmen oder verwerfen.In diesem Artikel heißt es:Urtheile, welchen man denNahmen einer Entscheidung in letzter Instanz beygelegt hat,sind der Appellation unterworfen, wenn sie von Richternerlassen worden sind, die nur in erster Instanz erkennenkonnten. Sind die Urtheile über Gegenstände ergangen,worüber die ersten Richter in der letzten Instanz zu erkennenhaben, die aber von ihnen entweder ohne weitere Bezeich-nung, ob es Urtheile der ersten oder der letzten Instanz seynsollen, oder auch als Urtheile der ersten Instanz erlassenworden sind, so wird keine Appellation davon zugelassen.Soll man auch im Allgemeinen die peinlichen Gesetze seltendurch die Verfügungen der Civil=Gesetze erklären, so beweisen5. Art. entwickelten Bemer-doch die in der 1. Anm. des 12kungen, daß das Gesetzbuch über das Verfahren in Civil-Sachen bey den Friedens=Gerichten in gegenwärtigem Fallezur Regel dienen muß.Art. 164. Die Urschrift des Urtheils wird läng-stens in vier und zwanzig Stunden von dem Richter,