§. I. Von dem Gerichte des Friedens=Richters als Polizey=Richter. 543J. in Verbindung mit den Gesetzen vom 22. Jul. 1791 und30. März 1793, welche zur Zahlung der Straf=Gelder undfür die dem Fiscus zuerkannten Wiedererstattungen persön-lichen Arrest verhängten.Nach dem Inhalte des 52. Art. des neuen Straf=Gesetz-buchs können die Verurtheilungen zu einer Geldbuße, zuWiedererstattungen, zum Ersatz des Schadens und ent-behrten Gewinns, und zu den Kosten durch persönlichenArrest vollstreckt werden. Selbst vor Einführung des Gesetz-buchs hatte der Cassations=Hof entschieden, daß der persön-liche Arrest in diesem Falle von Rechts wegen eintrete, undfolglich auch dann, wann das Urtheil ihn nicht ausgesprochenhätte, vollzogen werden könne.Es ist wesentlich in Erinnerung zu bringen, daß 1)das öffentliche Ministerium niemahls persönlich in die Kostenverurtheilt werden kann. Der Cassations=Hof hat alle zuseiner Kunde gebrachte Urtheile, die dergleichen Verurthei-lungen gegen die Commissare oder Adjuncte der Mairie, diedieſes Miniſterium ausübten, enthielten, caſſirt. 2) Daßdie Civil⸗Partey für die von dem öffentlichen Schatze ausge-legten Kosten verantwortlich ist. Siehe Art. 66 und dieAnmerkung.Art. 163. Jedes Endurtheil, wodurch der Be-schuldigte verurtheilt wird, muß, bey Strafe derNichtigkeit, die Entscheidungs=Gründe und die eige-nen Worte des Gesetzes, das in Anwendung ge-kommen ist, enthalten.In dem Urtheile wird ausgedrückt, ob es inletzter oder nur in erster Instanz ergangen ist.1) Jedes Endurtheil, wodurch der Beschuldigteverurtheilt wird, muß bey Strafe der Nichtigkeitdie Entscheidungs=Gründe u. s. f. Zwey Bemerkun-gen sind über diese Verfügung zu machen, nehmlich 1) daßsie auf Interlocute und vorbereitende Urtheile nicht anwendbarist, und 2) daß ein Urtheil, um hinlänglich motivirt zu seyn,
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