Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
542
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III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.542Nicht so verhält es sich indessen bey Polizey=Uebertre-tungen. Die materielle Handlung allein ist genug, um dieStrafe anwenden zu können, ohne daß man weder auf gutenGlauben, noch selbst auf den völligen Mangel der Absichtund des Willens des Beschuldigten Rücksicht nehmen kann.Eben so verhält es sich bey allen Uebertretungen gegen dieForst=Gesetze, gegen die Fiscal=Gesetze und selbst bey demgrößten Theil der Correctionnel=Vergehen. So oft die Ge-richte in einfachen Polizey=, Douanen=Sachen, in Sachen dervereinigten Gebühren, der Octrois und andern ähnlichen, dieBeſchuldigten unter dem Vorwand losgeſprochen haben, daßsie in gutem Glauben, oder in Unwissenheit gewesen seyen,oder die Absicht nicht gehabt hätten die That zu begehen,wurden ihre Urtheile cassirt. Siehe Répertoire unter denWörtern Intentiou und délit forestier.(2) Ueber die Klage auf Wiedererstattung undEntschädigung. Das Polizey=Gericht muß die Wiederer-stattung und den Schadens=Ersatz, so hoch er sich auch belau-fen mag, entweder nach einer Abschätzung, die deßhalb nachInhalt des 148. Art. gemacht worden ist, oder die es sogleichvornehmen läßt, oder nach einer Abschätzung, die es vonAmts wegen macht, festsetzen.(Siehe die Anmerkungen zum 159. Artikel.)Art. 162. Die Partey, welche unterliegt, wirdin die Kosten verurtheilt, sogar diejenigen mitein-begriffen, welche das öffentliche Ministerium hatverlegen lassen.Die Liquidation der Kosten geschieht in demsel-ben Urtheile.(1) Die Partey, welche unterliegt, wird in dieKosten verurtheilt. Die Verurtheilung um dem öffent-lichen Schatze die Kosten der Criminal=, Correctionnel= undPolizey=Prozedur wiederzuerstatten, zog, selbst vor dem neuenGeſetzbuche im Nichtzahlungs⸗Fall, perſönlichen Arreſt nachsich. Dieses ergab sich aus dem Gesetze vom 18. Germ. 7.