Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
541
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§. 1. Von dem Gerichte des Friedens=Richters als Polizey=Richter. 541dens=Ersatz führt, so würden sich solchergestalt, die Polizey-Gerichte berechtigt finden, beynahe über alles Civil=Interesseder Parteyen zu erkennen. Es beständen diesemnach keinefeste Regeln mehr, um die Attribute dieser Gerichte vonjenen der Civil=Gerichte zu unterscheiden. Die Ordnung derGerichtsbarkeiten wäre zu Grunde gerichtet. Eine solcheAuslegung des 159. Art. würde zu Ungereimtheiten führen,sie kann folglich nicht angenommen werden.Art. 160. Ist die That ein Vergehen, welcheseine Correctionnel=Strafe, oder eine noch schwerereStrafe nach sich zieht, so verweiset das Gericht dieParteyen vor den kaiserl. Procurator.1) So verweist das Gericht die Parteyen vorden kaiserl. Procurator. Damit der kaiserl. Procuratorund nach ihm der Instructions⸗Richter und die Raths⸗Kam-mer das in den Art. 47, 61, 62, 71 und folg. 91 undfolg. 127 und folg. der Cr.=P.-O. vorgeschriebene Verfahrenund die daselbst vorgeschriebenen Formalitäten beobachten.Man sieht aus dieser Verfügung, daß das Polizey=Gerichtdas Recht nicht hat, eine Sache, welche es glaubt von derCompetenz des Correctionnel=Gerichts zu seyn, unmittelbarbey diesem anhängig zu machen.Art. 161. Wird der Beschuldigte einer Polizey-Uebertretung überführt, so erkennt das Gericht dieStrafe, und spricht in demselben Urtheile über dieKlage auf Wiedererstattung und Entschädigung.(1) Wird der Beschuldigte einer Polizey=Ueber-tretung überführt, so erkennt das Gericht dieStrafe. Man weiß, daß im Allgemeinen ein Verbrechenaus zwey Grund⸗Beſtandtheilen beſteht, aus einer mate-riellen Handlung, die das Gesetz für ein Verbrechenerklärt und aus der Absicht andern zu schaden, die jemandbewog es zu begehen, so daß nie ein Verbrechen zur Strafegeeignet seyn kann, wenn nicht erwiesen ist, daß es aus einerobſen Abſicht begangen wurde.