III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.540dens=Ersatz zu erkennen, der der Civil=Partey gebühren mag,weil 1) dieser Artikel verfügt, daß das Gericht die Vor-ladung, und alles, was darauf erfolgt ist, fürnichtig erklären soll, welches die Möglichkeit ausschließt,unmittelbar den Schaden=Ersatz, den die Abladung zum Gegen-stande hatte, zuzuerkennen; 2) weil dieser 159. Art. durchden 212. Art. erklärt werden muß, der ihm weit analogenist, als die Art. 358, 366 und 584. Nun geschieht aberim 212. Art. bloß Meldung von dem den Beschuldigtengebührenden Schadens=Ersatz; 3) weil in dem Falle,wenn die That weder ein Vergehen, noch eine Uebertretungdarbiethet, der Civil=Partey nur eine bloße Civil=Klage übrigbleiben kann, über die das Polizey=Gericht nicht erkennendarf, ohne seine Competenz und Attribute, die durch dieArt. 128, 137, 138, 139, 408, 413 und den gegenwär-tigen beschränkt sind, zu überschreiten, und ohne folglichdiese verschiedenen Artikel und die ersten Grundsätze desgemeinen Rechts über die Ordnung der Jurisdictionen zuverletzen.Wenn das Polizey=Gericht im Falle des Art. 159 denBeschuldigten losspricht, und doch über den Schaden=Ersatzerkennen müßte, den die Civil=Partey fordert, so würde, dabey diesem Gerichte mittelst einer bloßen Abladung des Klä-gers, nach Juhalt des Art. 145, eine Sache anhängiggemacht werden kann, die Folge seyn, daß alle jene, gegendie man eine Klage wegen Schaden Ersatz zu haben behauptenwürde, wenn auch die Sache bloß civil wäre, wie z. B.in den Fällen, deren die Art. 179, 772, 775, 1142, 1143und die folgenden des Gesetzbuchs Napoleons erwähnen, nachdem Willen oder den Launen des Klägers vor die Polizey-Gerichte gezogen werden könnten, und diese, nachdem sieerklärt hätten, daß die in der Vorladung angeführten That-sachen weder ein Verbrechen, noch eine Uebertretung dar-böthen, dessen ungeachtet gehalten wären, über den Schaden-Ersatz, so hoch er sich immer betragen möge, zu urtheilen;und da die Nichterfüllung jeder Verbindlichkeit zu Scha-
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