§. 1. Von dem Gerichte des Friedens=Richters als Polizey=Richter. 539Die Richter überhaupt, und noch mehr insbesondere die Rich-ter der Exceptions=Tribunäle inüssen zuerst ihre Competenzuntersuchen. Prius de judice. Ist also die That weder einVergehen, noch eine Polizey=Uebertretung, so muß das Gerichtdie Citation, und alles, was darauf folgte, dem vorliegendenArtikel zu Folge, für nichtig erklären. Ist aber die Thatsacheein Vergehen, welches eine Correctionnel=Strafe oder einenoch stärkere nach sich zieht, so verweist das Polizey=Gerichtdie Parteyen vor den kaiserl. Procurator. (Art. 160.) Eskann sich endlich nur dann als Richter darstellen, um dieStrafe anzuwenden, wenn die That eine Polizey=Uebertretungausmacht. (Art. 161.)2) Und erkennt in dem nehmlichen Urtheileüber den etwa nachgesuchten Schadens=Ersatz.Das heißt über jenen, den der Beschuldigte fordern mag; dennes kann sich ereignen, daß eine ungerechte Vorforderung vordas Polizey=Gericht ihm Nachtheil zugefügt hat, und in diesemFalle muß das Gericht, wenn es erkennt, daß die Handlung,die die Vorladung veranlaßt hat, weder ein Vergehen, nocheine Uebertretung darbiethet, über den Ersatz dieses Nach-theils verfügen; wenigstens konnte das Gesetz, da es ihmdas Recht ertheilte, die Prozedur für nichtig zu erklären,jenes nicht verweigern, über den Ersatz des Schadens zuerkennen, den diese Prozedur dem Beschuldigten hat zufügenkönnen.Wenn gleich die Handlung, die den Gegenstand der Abla-dung ausmacht, weder ein Vergehen, noch eine Polizey-Uebertretung darbiethet, so kann sie doch der Civil=ParteySchaden zugefügt haben, und man wird vielleicht sagen,daß das Polizey=Gericht, an welchem die (Polizey=) Klageanhängig ist, in diesem Falle über solchen Schaden=Ersatz ver-fügen müsse, da der 159. Art. zwischen dem Schaden=Ersatz,den der Beschuldigte fordert, und jenem, den die Civil-Partey verlangt, keinen Unterschied macht.Allein die richtigere Meinung ist, daß das Polizey=Gerichtim Falle des Art. 159 nicht berechtigt sey, über jenen Scha-
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