Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
538
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538 III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.Tag oder Nachts geschehen seyn, aufzuschreiben, und beyStrafe von 300 Fr., sogleich darüber den Polizey=Commissarzu benachrichtigen.Dieses verfügt für die Stadt Paris die. Ordonnanz vom8. Nov. 1780, welche den 5. Febr. 1806 erneuert wurde.Siehe über diesen Punct auch noch die Art. 358, 359 und378 des Straf=Gesetzbuchs.Art. 157. Zeugen, welche der an sie ergangenenVorladung kein Genüge leisten, können von demGerichte dazu angehalten werden, welches zu diesemEnde und auf Antrag des öffentlichen Ministeriumsin derselben Audienz für das erste Ausbleiben aufeine Geldbuße, und bey dem zweyten auf persön-lichen Arrest erkennt.Art. 158. Bringt der Zeuge, der also auf seinerstes Ausbleiben in eine Geldbuße verurtheilt wor-den, auf die zweyte Vorladung rechtmäßige Ent-schuldigungen bey Gerichte vor, so kann er aufAntrag des öffentlichen Ministeriums von der Geld-buße freygesprochen werden.Wird der Zeuge nicht von neuem vorgeladen,so kann er in der folgenden Audienz entweder inPerson oder durch einen besonders Bevollmächtigtenfreywillig erscheinen, um seine Entschuldigungenvorzubringen, und nach Beschaffenheit der Umständevon der Geldbuße freygesprochen zu werden..Art. 159. Läßt sich die That weder als ein Ver-gehen, noch als eine Polizey-Uebertretung betrach-ten, so erklärt das Gericht die geschehene Vorladungund alles; was darauf erfolgt ist, für nichtig, underkennt in demselben Urtheile über den etwa nach-geſuchten Schadens⸗Erſatz.1) Läßt sich die That weder als ein Vergehen,noch als eine Polizey-Uebertretung betrachten.