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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
537
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§. 1. Von dem Gerichte des Friedens=Richters als Polizey=Richter. 537allgemeine Regel, sagen die Verfasser dieses Werks, daßjeder, so oft er abgeladen wird, verbunden ist, das, waser weiß, auszusagen. Diese Maxime gründet sich auf dasallgemeine Interesse, das von jedem Bürger ohne Unterschieddes Rangs und Standes erheischt, wenn er dazu aufgefordertwird, der Wahrheit zu huldigen.Man hat zwar behauptet, daß derjenige, der von einemVerbrechen nur daher unterrichtet ist, weil man es ihm ins-geheim anvertraut hat, nicht verbunden sey, darüber Zeugnißzu geben. Aber diese Behauptung ist unrichtig, mit Aus-nahme der folgenden Fälle:1tens. Advocaten und Procuratoren oder sonstige Per-sonen, welche die gewöhnlichen Consulenten einer Partey sind,sind nicht gehalten, über Thatsachen Zeugniß abzulegen, dieman ihnen in dieser Eigenschaft geheim anvertrauthat. Doch dürfen sie sich, wie Hr. Merlin bemerkt, nichtweigern, über jene Thatsachen Zeugniß abzulegen, wovonsie in den Unterredungen, die sie als Advocaten oder Sach-walter mit ihren Clienten hatten, Wissenschaft erhielten; under führt zur Unterstützung seiner Meinung mehrere Autori-täten an.2tens. Aerzte, Wundärzte, Apotheker und Hebammenkönnen nicht gezwungen werden, über Thatsachen Zeugnißabzulegen, die sich auf Krankheiten beziehen, die sie behan-delt haben, und deren Geheimhaltung man ihnen empfoh-len hat. Ein Artikel ihrer alten Statuten verfügte wirklichAegrorum arcana, visa, audita, intellecta nemo eliminet.Diese letzte Stelle versteht sich nur von geheimen Krank-heiten, die die Klugheit verbiethet bekannt zu machen. Andersverhält es sich aber mit Verwundungen. Personen, die sichmit der Krankheits=Pflege abgeben, dürfen nicht allein sich nichtweigern, darüber Zeugniß abzulegen, sondern es ist ihnensogar durch die Polizey=Verordnungen zur Pflicht gemacht,die Nahmen und den Wohnort der verwundeten Personen,denen sie Hülfe geleistet haben, die Verwundung mag bey