136 III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.verschäwgert sind, dessen Ehegattinn oder Ehegatte,wenn gleich die Ehescheidung unter ihnen förmlichausgesprochen wäre, sollen als Zeugen weder vor-geladen, noch abgehört werden. Hat gleichwohlweder das öffentliche Ministerium, noch der Civil-Kläger oder der Beschuldigte der Abhörung derhier oben erwähnten Personen widersprochen, sosoll ihre Zulassung keine Nichtigkeit nach sich ziehen.1) Sollen als Zeugen weder vorgeladen, nochabgehört werden. Das Gesetzbuch vom 3. Brüm. ent-hielt keine ähnliche Verfügung über die vor dem Polizey-Gerichte vorgebrachten Zeugen, so daß sie ohne Unterschiedalle vernommen werden mußten, wobey es jedoch unbenom-men blieb, auf ihre Aussagen so viel Rücksicht zu nehmen,als sich gebührte. Gegenwärtig schließt das Gesetz die Ascen-denten oder Descendenten des Beschuldigten, dessen Brüderund Schwester, diejenigen, die in gleichem Grade mit ihmverschwägert sind, so wie dessen Mann und Frau aus. Dochkann ihre Vernehmung keine Nichtigkeit nach sich ziehen,wenn sich weder die öffentliche, noch die Civil=Partey, nochder Beschuldigte, dagegen setzen.Man wird ohne Zweifel die Frage aufwerfen, ob dieAscendenten, Descendenten, Brüder, Schwester, Ehegattin-nen= und Ehegatten der klagenden oder der Civil=Partey,ungeachtet der Beschuldigte sich dagegen setzt, als Zeugenvorgeladen und abgehört werden können. Meines Erachtensiſt kein Grund da, um ſie auszuſchließen, da das Geſetz ſienicht ausschließt. Inclusio unius est exclusio alterius. Dochbraucht der Richter nur solche Rücksicht auf ihre Aussage zunehmen, als sich gebührt.Im Répertoire de Jurisprudence hat man unter demWorte déposition §. 2 unterſucht, welches die Perſonen ſind,die verpflichtet sind, das, was sie wissen, auszusagen, undwelche nicht dazu gezwungen werden können. Es ist eine
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