§. 1. Von dem Gerichte des Friedens=Richters als Polizey=Richter. 535Man findet hier unter andern ein damit übereinstimmen-des Cassations=Urtheil vom 28. August 1807, wodurch einUrtheil cassirt wurde, welches Personen, die einer Uebertre-tung beſchuldigt waren, die durch einen Verbal⸗Prozeß desFeldhüters beurkundet war, losgesprochen hatte, da, dochdieser Verbal=Prozeß weder als nichtig, noch als falsch ange-griffen, noch durch einen Gegenbeweis entkräftet worden war.(Siehe 2. Aum. zum 16. Art.)Man muß übrigens die Verbal=Prozesse der Forsthüternicht mit jenen der Feldhüter vermischen. Letztere gehörenunter die Classe der übrigen gerichtlichen Polizey=Beamten,d. h. derjenigen, deren Verbal=Prozessen bis zum geliefertenGegenbeweise geglaubt wird. Um aber diesen Gegenbeweiszu liefern, ist es nicht nöthig, den Verbal=Prozeß förmlich.als falsch anzugreifen. (Siehe Art. 16 Anm. 1.)Art. 155. Die Zeugen schwören in der Audienzbey Strafe der Nichtigkeit den Eid, daß sie dieganze Wahrheit, nichts als die Wahrheit aussagenwollen, und der Gerichtsschreiber bemerkt dieses,so wie er auch ihre Nahmen, Vornahmen, Alter,Gewerbe und Wohnung, nebſt ihren Haupt⸗Aus-ſagen aufzeichnet.1) Die Zeugen schwören in der Audienz beyStrafe der Nichtigkeit den Eid. Das Gesetzbuch vom3. Brüm. forderte von den Zeugen nur ein einfaches Ver-sprechen, ohne Haß und Furcht zu sprechen, die Wahrheit,die ganze Wahrheit, nichts als die Wahrheit zu sagen, undzwar nur dann, wann sie in der Audienz des Correctionnel-oder Criminal=Gerichtes ein Zeugniß ablegten. Das neueGesetz legt ihnen aber die Verbindlichkeit des Eides sogarvor dem Polizey=Gerichte unter Strafe der Nichtigkeitauf...Art. 156. Die Ascendenten oder Descendentendes Beschuldigten, dessen Brüder und Schwester,so wie diejenigen, die in gleichem Grade mit ihm
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten