Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
534
Einzelbild herunterladen
 

III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.534Urtheils von Brüssel, welcher darin bestand,daß den Ver-bal⸗Prozessen der Polizey⸗Commiſſare ſo lange geglaubt wer-den müßte, bis man sie förmlich als falsch angreife.Zweymahl, so fährt Hr. Merlin fort, hat man behauptetdaß den Verbal⸗Prozeſſen der Gendarmen und Unter=Offiziereder Gendarmerie so lange geglaubt werden müsse, bis mansie förmlich als falsch angreife, und zweymahl hat der Cas-sations=Hof eine Behauptung verworfen, die um so wider-sinniger ist, da sie dahin zielen würde, den Verbal=Prozessender Gendarmen einen Charakter und eine Gewalt zu ertheilen,den selbst jene der Offiziere der Gendarmerie nicht haben.Dann führt er noch zwey Urtheile des nehmlichen Gerichts-hofes vom 11. Nov. 1808 an, die das Nehmliche entschieden.Man begreift leicht, daß der Grad von Zutrauen, den manden Verbal=Prozessen schuldig ist, bey den Geschwornen,welche ihre Ueberzeugung mehr aus den öffentlichen Verhand-lungen und den mündlichen Beweisen, als aus der niederge-schriebenen Prozedur schöpfen müssen, nicht gefordert wird.3) Können durch Gegenbeweise jeder Art, siebestehen in schriftlichen Urkunden oder in Zeu-gen⸗Aussagen, beſtritten werden u. ſ. f. So kön-nen also die Verbal⸗Prozesse und Berichte der gerichtlichenPolizey⸗Beamten mit Ausnahme jener der Forſthüter durchGegenweise, mittelst Urkunden sowohl, als mittelst Zeugen-Aussagen, bestritten werden. Doch muß ihnen so langegeglaubt werden, bis dieser Gegenbeweis geliefert ist. Fändesich also eine Uebertretung durch den regelmäßigen Verbal=Pro-zeß eines Polizey=Commissars oder sonstiger Beamten der gericht-lichen Polizey beurkundet, und ein Polizey=Gericht hielte diesenBeweis, obgleich der Thäter keinen Gegenbeweis vorgebrachthätte, für unzulänglich, so würde dieses Urtheil, wenn esin letzter Instanz erlassen worden wäre, doch im Falle seyn,cassirt zu werden. Dieses hat der Cassations=Hof in mehrernUrtheilen, die das Répertoire unter dem Worte Procès-ver-bal §. 2, n°. 4 und §. 7 Nro. 1 anführt, entschieden.