§. I. Von dem Gerichte des Friedens=Richters als Polizey=Richter. 533Wir sagten, unter den gerichtlichen Polizey=Beamten seyenes die Forsthüter allein, deren Verbal=Prozesse, bis sie alsfalsch angegriffen werden, Glaube beygelegt werden müsse,weil kein Gesetz dieses Recht den übrigen ertheilt habe, undeine förmliche Verfügung des Gesetzes nöthig sey, um denUrkunden der Polizey=Beamten diesen Grad von Stärke zugeben. Der gegenwärtige Artikel nimmt dieses ganz bestimmtdurch folgende Stelle an: „In so fern der Beweiswider Verbal⸗Prozeſſe und Berichte der Polizey-Beamten, welche von dem Geſetze ermaͤchtigt ſind,Vergehen oder Uebertretungen zu beurkunden u.s. f.“ Dieses war selbst vor der Einführung des Gesetzbuchsüber das Criminal=Verfahren beym Cassations=Hofe in derPraxis angenommen.„Die Verbal⸗Prozeſſe der gerichtlichen Polizey⸗Beamten,jene der Forsthüter ausgenommen, sagte der General=Pro-curator, brauchen nicht förmlich durch eine schriftliche Erklä-rung als falsch angegriffen zu werden; und jeder Beschul-digte ist befugt, sie durch einen Gegenbeweis zu bestrei-ten.“ Er führte mehrere Cassations=Urtheile an, die aufdiese Art entschieden. Das erste vom 30. Jan. 1807 wardauf den Bericht des Hn. Minier bey Gelegenheit eines Ver-bal⸗Prozesses des Polizey⸗Commiſſars von Verdun, der einePolizey⸗Uebertretung beurkundete, erlassen. Das Tribunalhatte den Thäter zum Gegenbeweis durch Zeugen zugelassen.Der Polizey=Commissar suchte Cassation nach, aber sein Ge-such wurde aus dem Grunde verworfen, „weil kein Gesetzden Verbal=Prozessen der Polizey=Commissare das Vorrechtertheile, bey Gericht so lange zu beweisen, bis man sie förm-lich als falsch angreife, und folglich dem Friedens=Richter,welcher als Polizey⸗Richter urtheilte, nichts im Wege geſtan-den habe, den Gegenbeweis zuzulassen“. Durch ein zweytesUrtheil vom 28. Oct. 1808, welches auf den Bericht desHn. Lefessier Grandpre erlassen worden, mißbilligte der Cas-sations=Hof den Entscheidungs=Grund eines Polizey=Gerichts-
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