Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
532
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III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.532bis man durch eine förmliche schriftlich eingereichte Erklärungden Verbal⸗Prozeß als falſch angreift. Es beſtimmt abernicht, welches die Polizey=Beamten sind, die diese Gewaltvom Gesetze erhalten haben, so daß man, um solche zukennen, auf die vorherige Gesetzgebung zurückgehen muß.Das Gesetz vom 15. Sept. 1791, Tit. 8, Art. 13 und14 giebt diese Befugniß den Forsthütern, und entscheidet,daß ihre Verbal⸗Prozeſſe, wenn ſie ſchon mittelſt eines ein-zigen Actes abgefaßt seyn sollten, in allen Fällen, wo dieEntschädigung und Geldbuße die Summe von 100 Francsnicht übersteigen, so lange hinlänglich beweisen, bis man sieförmlich bey Gericht als falsch angreift, und daß sie eben-falls dann, wenn das Vergehen, ſeiner Beſchaffenheit nach,eine stärkere Strafe nach sich zieht, Glauben verdienen sollen,in so fern sie durch ein anderes Zeugniß unterstützt sind. (Siehedie 2. Anm. zum Art. 16.) Kein anderes Gesetz verleihtindessen den Verbal=Prozessen der übrigen gerichtlichen Polizey-Beamten das Recht, daß sie so lange, bis sie förmlichals falsch angegriffen werden, hinlänglich beweisensollen; und hieraus folgt, daß die Verfügung dieses Artikels,welche den Zeugen=Beweis verbiethet, der zum Zweck hat,Umstände darzuthun, die mit dem Inhalte der Verbal⸗Pro-zesse oder Berichte im Widerspruche stehen, oder darin nichtangeführt sind, sich nur auf Verbal=Prozesse und Berichteder Forsthüter in den Fällen, die die Art. 13 und 14,Tit. 8 des Gesetzes vom 15. Sept. 1791 bestimmen, anwen-den läßt.Hier ist von den Verbal=Prozessen der Angestellten beyden Douanen, der vereinigten Gebühren und anderer, denenzu Folge besonderer Gesetze voller Glaube beygelegt werdenmuß, bis sie förmlich als falsch angegriffen werden, keineFrage. Diese Angestellten sind keine gerichtliche Polizey-Beamten, und der 154. Artikel bezieht sich nur auf Verbal-Prozesse, die von gerichtlichen Polizey=Beamten herrühren.