Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
531
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S. I. Von dem Gerichte des Friedens=Richters als Polizey=Richter. 531Prozesse vorhanden sind, oder falls diese einer Un-terstützung bedürfen.In so fern der Beweis wider Verbal=Prozesseund Berichte der Polizey=Beamten, welche von demGesetze ermächtigt sind, Vergehen oder Uebertretungen zu beurkunden, gerichtet ist, und zum Zweckhat, Umstände darzuthun, die mit ihrem Inhalteim Widerspruche stehen oder darin nicht angeführtsind, darf niemand unter Strafe der Nichtigkeitbis zur förmlichen schriftlich vor Gericht eingereichtenErklärung, daß er die Urkunde als falsch angreife,zum Zeugen=Beweise zugelassen werden. Verbal-Prozesse und Berichte hingegen, welche von Agenten,Vorgesetzten oder Beamten gefertiget sind, denendas Gesetz das Recht nicht eingeräumt hat, daßihnen, bis zur inscription en faux, Glaube beyge-messen werden soll, können durch Gegenbeweisejeder Art, sie bestehen in schriftlichen Urkunden oderin Zeugen=Aussagen, bestritten werden, in so ferndas Gericht es den Umständen angemessen erachtet,ſie zuzulaſſen.(1) Entweder durch Verbal=Prozesse oder Be-richte, u. s. f. Sie können auch durch die Eingeständnißeder Parteyen erwiesen werden. Siehe die 4. Anmerk. Nro.12. zum 11. Art. Seite 418 und die 3. Anm. zum Art. 153Seite 529.2) Darf niemand unter Strafe der Nichtigkeitbis zur förmlichen schriftlich eingereichten Erklä-rung, daß er u. s. f. Das Gesetz verbiethet unter Strafeder Nichtigkeit die Zulassung des Zeugen=Beweises wider Ver-bal=Prozesse und Berichte der Polizey=Beamten, welche vondem Gesetze ermächtigt sind, Vergehen oder Uebertretungenzu beurkunden, in so fern dieser Beweis zum Zwecke hat,Umstände darzuthun, die mit dem Inhalte dieser Verbal-Prozesse im Widerspruche stehen oder darin ausgelassen sind,