III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.524Formen der Friedens=Gerichte seine Zuflucht nehmen kann.Siehe Art. 174 und die 1. Anm. zum 145. Art.Wenn daher die Civil=Partey nicht erscheint, und die vor-geladene Person sich einfindet, um gegen jene einen Contu-macial=Spruch zu erhalten, so kann das öffentliche Ministe-rium die Vorladung als eine Denunciation ansehen, und fallsihm die Uebertretung hinlänglich gegründet scheint, gegen denBeschuldigten auf das, was Rechtens ist, antragen. DasUrtheil, welches hierauf erlassen wird, ist zwischen diesemletztern und dem öffentlichen Ministerium dann kein Contu-macial Urtheil. Wird der Beschuldigte losgesprochen, so erläßtdas Gericht gegen die Civil=Partey einen Contumacial=Spruch,und verfügt über den Schaden=Ersatz, den der Beschuldigtevon ihr verlangt, so wie über die Gerichts=Kosten; diesesalles nach Vorschrift der Art. 159 und 162.Ich würde es für unnöthig halten, zu bemerken, daßman niemahls gegen das öffentliche Ministerium, welchesnothwendiger Weise Partey ist, und immer gehört werden muß,ein Contumacial=Urtheil erlassen darf, wenn ich nicht einUrtheil des Polizey=Gerichts von la Fere vor Augen hätte,welches in Abwesenheit des Municipal=Adjuncten, der mitdem öffentlichen Ministerium beauftragt war, ein Contuma-cial=Urtheil erließ, und den Beschuldigten freygab. DiesesUrtheil wurde den 17. Dec. 1808 auf den Bericht des Hn.Carnot cassirt. Der Gerichtshof entschied, in diesem Fallemüsse man entweder die Sache verschieben, um den Adjunctenzu vernehmen, oder ihn durch den Commissar oder einenandern Adjuncten ersetzen lassen.Art. 150. Wer seines Nichterscheinens wegenverurtheilt worden ist, wird mit seinem Einspruchewider die Vollstreckung des Urtheils weiter nichtgehört, wenn er sich bey der im folgenden Artikelerwähnten Audienz nicht einfindet, mit Vorbehaltdessen, was hier unten in Beziehung auf das Recht
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