§. I. Von dem Gerichte des Friedens Richters als Polizey Richter. 523Stellt er sich nicht, und tritt kein Bevollmächtigter fürihn auf, so muß das Gericht sich zuerst seiner Competenzund davon vergewissern, ob die Vorladung die im Art. 146vorgeschriebene Frist zur Erscheinung gestattet hat. Ist das inder Klage enthaltene Factum keine polizeywidrige Handlung,so erklärt sich das Gericht für incompetent, und wenn dieFristen in der Citation nicht beobachtet wurden, so befiehltes, daß der Beschuldigte noch einmahl vorgeladen werde.(Art. 5 des Gesetzb. über das Civil=Verfahren.)Ist aber die Citation regelmäßig und das Tribunal com-petent, so wird es, um ein Contumacial=Urtheil zu erlassendienlich seyn, die Formen zu befolgen, die der Art. 153 vor-schreibt, mit Ausnahme der fünften Verfügung, die sich aufdie Vertheidigung, der abgeladenen Person bezieht. Ergiebtsich aus dem Vorlesen des Verbal=Prozesses oder den Erklä-rungen der Zeugen, daß die Uebertretung nicht vorhanden ist,oder daß die abgeladene Person sie nicht begangen hat, undauch dafür nicht verantwortlich ist, so ist es keinem Zweifelunterworfen, daß sie, obgleich sie nicht erschienen ist, doch los-gesprochen werden müsse. Das Gericht muß selbst dann, wennder Beschuldigte ausgeblieben ist, nach den Umständen undnach den Vorschriften der Art. 159, 160, 161, 162 und 163sein Urtheil fällen. Der 149. Art. erwähnt nur des Nicht=Er-scheinens des vorgeladenen Theils. Der Fall kann aber aucheintreten, daß die vorgeladene Person erscheint, und die Civil-Partey ausbleibt. Hier kann, meines Erachtens, die vorge-ladene Person eine Contumacial=Freysprechung in Hinsicht aufdie Civil=Partey fordern. Ich gründe mich auf den 19. Art. desGeſetzb. über das Civil⸗Verfahren im Titel von den Frie-dens=Richtern. Diesem Artikel zu Folge soll, wenn eineder Parteyen an dem in der Citation bestimmten Tagenicht erscheint, ein Contumacial=Urtheil ergehen. Nun habenwir aber schon beym 145. Art. bemerkt, daß man um dieim Gesetzb. über das Criminal=Verfahren nicht vorhergesehenenFälle der einfachen Polizey zu erklären, zu den Regeln und
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