III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.520worden war, Strafen der einfachen Polizey gegen Personen,die eines Feld=Frevels beschuldigt waren, verhängt hatte.2) Dem Beschuldigten oder der Person, welchefür die bürgerlichen Folgen der Uebertretung zuhaften hat, wird eine Abschrift davon zurückge-lassen. Nach dem 1384. Art. des Gesetzbuchs Napoleons sind„Der Vater und nach dem Tode des Mannes die Mutterfür den Schaden verantwortlich, den ihre bey ihnen wohnen-den minderjährigen Kinder verursacht haben.Hausherrn und Committenten für den Schaden, den ihrHausgesinde und die von ihnen angeordneten Geschäftsführerin den ihnen anvertrauten Geschäften verursacht haben.Lehrer und Handwerker für den Schaden, den ihre Zög-linge und Lehrlinge während der Zeit, da sie unter ihrer Auf-sicht sind, angerichtet haben.Die oben festgesetzte Verantwortlichkeit tritt ein, wennnicht die Eltern, Lehrer und Handwerker den Beweis führen,daß sie die Handlung, welche diese Verantwortlichkeit veran-lasset, nicht verhindern konnten.Bey Vergehen und Uebertretungen hat jedoch diese Ver-antwortlichkeit nur in den vom Gesetze bestimmten FällenStatt, und diese Gesetze leiden keine Ausdehnung, weil sieeine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz sind, der die Ver-brechen für persönlich erklärt, so daß jeder wegen des Ver-brechens, dessen er sich schuldig macht, gehalten ist, dieStrafe auszustehen und den dadurch zugefügten Schaden zuersetzen, ohne daß das Verbrechen des einen einem andernnachtheilig seyn kann. So ward ein Urtheil des Polizey-Gerichtes von Helmaurupt, welches den Sery und Ponsinfür dasjenige verantwortlich erklärt hatte, wozu die Fraudes Ersten und die Magd des Zweyten wegen Verbal-Injurien verurtheilt worden waren, auf den Antrag desHn. General=Procurators am 5. Jun. 1807, wegen Ueber-tretung des 1384. und 1424. Art. des Gesetzb. Napoleons
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