§. I. Von dem Gerichte des Friedens Richters als Polizey=Richter. 519steriums oder auf jenes der verletzten Partey gegeben. DieFrist dazu darf nicht kürzer als 24 Stunden seyn. Sie kannvom Richter, wenn der Fall es erheischt, abgekürzt werden.Wir treten übrigens in den allgemeinen Gangder Prozedur vor dem Friedens=Gerichte zurück.Schon damahls, als das Gesetzbuch vom 3. Brüm. 4. J.noch bestand, entschied der Staats=Rath, als er darüber zuRathe gezogen worden war, ob eine Opposition gegen dievon den Correctionnel=Gerichten erlassenen Contumacial=Ur-theile Statt habe, in einem Gutachten vom 11. Febr. 1806,welches vom Kaiser den 18. genehmigt wurde, diese Fragebejahend, und einer seiner Beweggründe war, „weil die Cor-rectionnel=Polizey=Sachen in erster Instanz zu dem Civil-Verfahren gehören, und folglich nach den nehmlichenRegeln behandelt werden müssen.“ Der 174. Art. des Gesetzb.über das peinliche Verfahren ist noch bestimmter, weil erverfügt: „Die Appellation von den bey dem Polizey=Ge-richte ergangenen Urtheilen wird in eben der Form fortgesetztund entschieden, welche für Appellationen von Urtheilen derFriedens=Gerichte vorgeschrieben ist.Der 1. Theil des 145. Artikels liefert noch eine Be-merkung. Da nehmlich eine Sache nur mittelst einer aufAnstehen des öffentlichen Ministeriums oder der Civil=Parterergangenen Vorladung am Polizey=Gerichte anhängig wird,so folgt hieraus, daß dieses über eine Uebertretung von seinerCompetenz, wenn sie durch jede andere Person bey ihmangebracht wird, nicht erkennen darf. Diese Regel, welcheaus dem Gesetzb. vom 3. Brüm. geschöpft ist, gab zu einemUrtheile des Cassations=Hofes vom 23. Jul. 1807, das aufden Bericht des Hn. Lamarque erlassen wurde, Anlaß. DerGerichtshof cassirte wegen Ueberschreitung der Gewalt dasUrtheil eines Polizey=Gerichts, welches auf die Vorladungdes Feldschützen, und ohne daß von Seiten des Polizey-Commissars oder der verletzten Partey eine Klage angestellt
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