§. k. Von dem Gerichte des Friedens=Richters als Polizey=Richter. 521cassirt. Es war nicht erwiesen, daß der Schaden, zu dessenErsatz die Magd des Ponsin verurtheilt worden war, in denGeschäften, zu denen Ponsin sie gebraucht hatte, verursachtworden.Art. 146. Die Citation muß dem Vorgeladenenwenigstens eine Frist von vier und zwanzig Stun-den, und überdieß einen Tag für jede drey Myria-meter, die er von dem Gerichts=Orte entfernt ist,zur Erscheinung gestatten; im entgegengesetzten Falleist die Vorladung sowohl, als das hierauf erfolgteContumacial=Urtheil ungültig. Diese Einrede derNichtigkeit muß gleichwohl in der ersten Audienzvor jeder andern Einrede und Einlassung auf dieKlage vorgebracht werden.In dringenden Fällen können die Fristen abge-kürzt, und kraft eines von dem Friedens=Richterdeßhalb ausgefertigten schriftlichen Befehls die Par-teyen vorgeladen werden, um noch an demselbenTage und zur bestimmten Stunde zu erscheinen.(1) Ist die Vorladung sowohl als das hierauferfolgte Contumacial=Urtheil nichtig. Kann derBeschuldigte, wenn er die Nichtigkeits=Einrede vorgebrachthatte, nachher aber freywillig in der Hauptsache selbst sich ein-läßt und verurtheilt wird, in der Appellations=Instanz diesesUrtheil für nichtig erklären lassen? Ich glaube es nicht, denndas Gesetz läßt bloß die Nichtigkeit des Contumacial-Urtheiles zu. Sobald der Beschuldigte sich in der Haupt-sache selbst einläßt, und seine Vertheidigung vorbringt, wirder angesehen, als ob er von der Einrede der Nichtigkeit derCitation, die nur eine verzögerliche Einrede ist, abstehe;wogegen es sich von selbst versteht, daß, wenn die Vorladungvermittelst eines Befehls des Friedens=Richters, der die Fri-sten abkürzt, gegeben wird, diese Abkürzung kein Grund zurNichtigkeit mehr seyn kann.
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