Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
518
Einzelbild herunterladen
 

III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.418berechtige, die Beamten des öffentlichen Ministeriums in dieKosten zu verurtheilen u. s. f. Die nehmliche Frage wurdeeben so vom nehmlichen Gerichtshofe am 11. April 1808gegen Bernard Dureux von Oudenarde entſchieden. Man fin-det dieses Urtheil im Bülletin. Diese Entscheidungen ent-halten nichts, was den Verfügungen des neuen Gesetzbuchszuwider istDie Form der Abladungen ist im Art. 1 des GesetzbuchsÜber das rechtliche Verfahren in Civil=Sachen in folgendenAusdrücken bestimmt:Jede Vorladung vor die Friedens-Richter soll das Datum nehmlich Tag, Monat und Jahr,die Nahmen, das Gewerbe und den Wohnort des Klägers,die Nahmen und Matrikel des Huissier, die Nahmen undden Wohnort des Beklagten enthalten; sie muß den Gegen-stand der Klage, und die Gründe, worauf sie beruht, sum-mariſch ausdrücken, und den Friedens⸗Richter anzeigen, derüber die Klage erkennen soll, so wie den Tag und die Stundeder Erscheinung. Ist auch schon diese Form nur für dieVorladungen vor das Friedens=Gericht vorgeschrieben, so glaubeich doch, daß sie ebenfalls in Sachen der einfachen Polizeybeobachtet werden muß, weil sie das Wesen einer Abla-dung ausmacht. Ohnehin müssen die Verfügungen der Civil-Prozeß=Ordnung über die Friedens=Gerichte dazu dienen, ver-schiedene in der Criminal=Prozeß=Ordnung nicht vorgesehenePolizey=Fälle zu erklären, und verschiedene nicht hinlänglichdarin bestimmte Polizey=Formen festzusetzen, da zwischen denPolizey=Gerichten, den Friedens=Gerichten und den für diesebeyden Stellen eingeführten Prozeduren Verbindungen vor-handen sind, die der Redner der Regierung, als er den 1.Titel des 2. Buchs des Gesetzbuchs über das Criminal=Ver-fahren dem Gesetzgebungs=Corps vorlegte, angezeigt hat.Wir müssen uns itzt, sagte er, über die Prozedur erklärenwelche in einfachen Polizey⸗Sachen Statt haben ſoll. Ichbeginne mit dem Gerichte des Friedens=Richters. Die Vor-ladungen dahin werden auf Anstehen des öffentlichen Mini-