Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
517
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§. I. Von dem Gerichte des Friedens=Richters als Polizey=Richter. 517Muß die Vorladung genau den Gegenstand der Klageenthalten? Diese Frage kam im folgenden Falle beym Cassa-tions=Hof vor. Den 7. Jul. 1806 ließ der Adjunct desMaires von Ouweghem einen Wirth vor das Polizey=Gerichtladen, um wegen Uebertretung eines Beschlusses des Präfectendes Schelde=Departements von 15. Germ. 9. J. zu einerGefängnißstrafe und Geldbuße verurtheilt zu werden. DerWirth erschien auf diese Vorladung und verlangte, daß sie fürnichtig erklärt werde, weil sie das Vergehen nicht ausdrücke,das sie zum Gegenstand habe. Der Adjunct brachte Zeugenvor, um zu beweisen, daß der Wirth zu einer unerlaubtenStunde zu trinken gegeben habe, eine Handlung, von welcherder in der Ladung angeführte Beschluß des Präfecten bestimmtſprach. Das Polizey⸗Gericht nahm jedoch in ſeinem Urtheilevom 16. Jul. 1806 die Einrede der Nichtigkeit an, erklärtedie Ladung für nichtig, und verurtheilte den Adjuncten indie Kosten. Dieser suchte Cassation nach. Der Cassations-Hof zernichtete dieses Urtheil auf den Bericht des Hn. Carnotam 29. Aug., aus folgenden Gründen, weil a)eine Vor-ladung vor das Polizey=Gericht nicht wesentlich nothwendigist, indem die Parteyen freywillig vor diesem Gericht erschei-nen können; und folglich von dem Augenblick, wo der Be-schuldigte sich in der Sitzung vom 16. Jul. gegenwärtigbefand, within im Stand war, sein Betragen zu rechtferti-gen, der Fall nicht eintreten konnte, die an ihn erlasseneVorladung für nichtig zu erklären und ihn der Klage zu ent-ledigen, weil b) die Civil=Ordonnanz vom Jahr 1667 imTitel von den Vorladungen auf die Instruction vor denPolizey⸗Gerichten nicht anwendbar; ohnehin c) die Vorla-dung ausführlich genug abgefaßt gewesen sey, da sie voneiner Uebertretung des Beschlusses des Präfecten des Schelde-Departements vom 15. Germinal 9. Jahrs ſprach, unddie dem Wirth zu Last gelegte Uebertretung wirklich unterjene gehörte, gegen die der fragliche Beschluß des PräfectenStrafen verhängte. Uebrigens aber d) kein Gesetz die Gerichte