Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
516
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III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.516Wo mehrere Polizey⸗Commiſſare vorhanden ſind,ernennt der General=Procurator bey dem kaiserl.Gerichtshofe einen oder mehrere unter ihnen, welchediesen Dienst versehen sollen.(1) Wird die Stelle des öffentlichen Ministe-riums. Das öffentliche Ministerium, so drückte sich derRedner der Regierung aus, ist immer in dieser Art von SachenPartey, weil sie immer die öffentliche Ordnung ein wenigstören.Diese Störung der öffentlichen Ordnung ist es, die dieöffentliche Klage und die Anwendung der peinlichen Gesetzebegründet, eine Klage, die nur vom öffentlichen Ministeriumangestellt werden kann, die es jedoch in Sachen der einfachenPolizey nach seinem Gefallen, sowohl mittelst einer Klageoder eines förmlichen Antrags ausüben kann; eine Klage, dievon der Civil=Klage in diesem Sinne unabhängig ist, daßdas Abstehen und die Verzichtleistung der Civil=Partey, dieAusübung der öffentlichen Klage weder aufhalten noch unter-brechen kann.Art. 145. Die Vorladungen wegen PolizeyUebertretungen geschehen auf Antrag des öffentlichenMinisteriums, oder der Civil=Partey.Sie werden durch einen Huissier insinuirt; demBeschuldigten oder derjenigen Person, welche fürdie bürgerlichen Folgen der Uebertretung zu haftenhat, wird eine Abschrift davon zurückgelassen.(1) Auf Antrag des öffentlichen Ministeriumsoder der Civil=Partey. Hieraus fließt, daß die Sachedurch das öffentliche Ministerium oder die Civil=Partey ohneUnterschied vor den Polizey=Richter gebracht werden kann.Im letzten Falle handelt das öffentliche Ministerium nur mit-telst bloßer Anträge. Ist aber die Vorladung auf Betrei-ben des öffentlichen Ministeriums ergangen, so kann die Civil-Partey dazu treten, und in der Sitzung ihre Anträgemachen. (Art. 153.)