Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
515
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§. 1. Von dem Gerichte des Friedens=Richters als Polizey=Richter. § 121809 auf den Bericht des Hn. Lombard Quincieur erlassenesCassations=Urtheil zernichtet, weil er die Justitz verweigertund gegen das Gesetz vom 29. Ventose 9. J. gefehlt habe.Art. 142. In den Gemeinden, welche in zweyoder mehrere Friedens=Gerichte abgetheilt sind, ver-sieht jeder Friedens=Richter nach und nach, vondem ältesten anzufangen, das Amt eines Polizey-Richters; das Polizey=Gericht hat in diesem Falleeinen eigenen Gerichtsschreiber.(1) Nach und nach das Amt eines Polizey-Richters. Die Absicht des Gesetzgebers, die er in diesemArtikel an den Tag gelegt hat, ist, daß in Gemeinden, welchein mehrere Friedens=Gerichte abgetheilt sind, jedes dieserFriedens=Gerichte nicht ein eigenes abgetrenntes Polizey=Ge-richt bilde, sondern daß das nehmliche Polizey=Tribunal überdie im ganzen Umfang der Gemeinde begangenen Uebertre-tungen richte.Art. 143. Für den Fall, dessen im vorhergehen-den Artikel erwähnt ist, kann die Verwaltung derPolizey=Gerichtsbarkeit auch in zwey Sectionengetheilt werden. Jede Section hat alsdann ihreneigenen Friedens-Richter, und der Gerichtsschreiberhat einen geschwornen Gehülfen, der seine Stellevertritt.(1) Kann die Verwaltung der Polizey=Ge-richtsbarkeit, auch in zwey Sectionen getheiltwerden. Diese Abtheilung in zwey Sectionen kann nur inGemäßheit einer Verordnung der Staats=Gewalt Statt haben.Art. 144. In gerichtlichen Polizey=Sachen wirddie Stelle des öffentlichen Ministeriums von demCommissar des Ortes, wo das Gericht seinen Sitzhat, und wenn der Polizey=Commissar verhindert,oder keiner vorhanden ist, von dem Maire ver-sehen, dem es frey steht, sich durch seinen Adjunc-ten ersetzen zu lassen.