III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.514ners der Regierung „es wird den Parteyen freystehen“ scheinen es zwar anzudeuten, doch beweist dasGanze der Stelle, daß nur jener von den Parteyen, welchedie Sache bey dem Richter anhängig machen können, die Wahlzugestanden ist, nehmlich dem Kläger oder der öffentlichenPartey. Denn der Polizey⸗Richter iſt mit einer Sache befaßt,sobald die Klage ihm vorgebracht ist, und wenn er einmahldamit befaßt ist, so kann sie ihm nur durch eine mit Grün-den unterstützte Recusation und in den Fällen, die das Gesetzbestimmt, entzogen werden. Es ergiebt sich hieraus, daßder vor einen competenten Maire abgeladene Beschuldigtenicht verlangen kann, vor den Friedens=Richter gewiesen zuwerden, und eben so wenig im Falle, wo er vor den Frie-dens=Richter abgeladen ist, sein Begehren vor den Mairegewiesen zu werden, angenommen werden kann. Was dieseErklärung bestätigt, ist dieses, daß das Gesetz keine Verfü-gung enthält, welche den Beklagten berechtigt, eine dieserGerichtsbarkeiten zu wählen und seine Verweisung vor deneinen oder andern zu verlangen.Art. 141. In den Gemeinden, welche nur einenFriedens=Richter haben, erkennt dieser allein überdie seinem Gerichte zugetheilten Sachen. Die Ge-richtsschreiber und Huissiers, welche zum Friedens-Gerichte gehören, verrichten gleichfalls den Dienstin gerichtlichen Polizey=Sachen.1) Der Friedens=Richter erkennt allein u. s. f.Im Falle einer Krankheit, Abwesenheit oder Verhinderungmüssen seine Verrichtungen jedoch nach Vorschrift des Art. 3des Gesetzes vom 29. Vent. 9. J. von einem seiner Sup-pleanten versehen werden. Der erste Suppleant des Friedens-Richters zu Antwerpen hatte sich für incompetent erklärt,um über eine Injurien=Klage zu erkennen, weil kein Gesetzdem Suppleanten die nöthige Macht und Eigenschaft gebe,in Abwesenheit des Friedens=Richters das Polizey=Tribunalauszumachen. Sein Urtheil wurde durch ein den 7. Jul.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten