§. 1. Von dem Gerichte des Friedens=Richters als Polizey=Richter. 513Gerichtsbarkeit nur durch die Art. 137, 179 beschränkt ist,und er über alle Uebertretungen, selbst über jene, die ihmdurch diesen Artikel nicht ausschließlich zugetheilt sind,mithin auch über solche zu erkennen berechtigt ist, worüberdie Maire eben so wie er nach den Art. 140 und 166 erkennenkönne.Mit einem Worte, die Uebertretungen in Forst=Sachen,welche auf Anstehen der Verwaltung verfolgt werden, sind,selbst dann, wenn sie auch nur eine Strafe von 15 Fr. odersünf Tage Gefängniß und darunter nach sich ziehen, (Art.179) die einzigen, die der Gerichtsbarkeit des Friedens=Rich-ters nicht unterworfen sind.Art. 140. Die Friedens=Richter erkennen eben-falls, jedoch so, daß die Maire hiebey mit ihnengleiche Gerichtsbarkeit haben, über alle andere Ueber-tretungen, welche in ihrem Canton vorgefallen sind.1) Die Friedens=Richter erkennen ebenfallsu. s. f. Man wird vielleicht die Frage aufstellen, wie dieseConcurrenz zwischen dem Friedens=Richter und Maire in demFalle, wenn einer wie der andere competent ist, und dieParteyen über die Wahl nicht übereinstimmen, geordnet wer-den muß. Wir bringen deßhalb die Worte des Redners derRegierung in Erinnerung. „Indem wir diese Erkenntnißdem Maire ertheilten, sagte er, wollten wir sie nicht demFriedens=Richter untersagen, und es wird den Parteyen freystehen, ihn, wenn sie es für gut finden, damit zu befassen.So ist es nicht zweifelhaft, daß, wenn der Friedens=Richterund Maire zugleich competent sind, um über eine Uebertre-tung zu urtheilen, die öffentliche Partey oder der Kläger nachihrer Wahl die Sache bey dem einen oder andern anhängigmachen könne.Es fragt sich, ob der vor den Maire abgeladene Beschul-digte begehren kann, daß man ihn vor den Friedens=Richterverweise und umgekehrt. Die allgemeinen Ausdrücke des Red-Handbuch, I. Th.3
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