III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.Inwenigstens als Beamter, der die Verrichtungen des öffent-lichen Ministeriums in zwey Fällen ausübt, nehmlich, wennkein Polizey-Commissar im Orte existirt, und zweytens, wennder dortige Polizey=Commissar verhindert ist, verfolgen. (Art.144.)3) Ueber polizeywidrige Handlungen, welchein den übrigen Gemeinden ihres Cantons began-gen werden u. s. f. Geht man vom Gegensatze aus,und verbindet die Verfügungen dieses Artikels mit jenen derArt. 140 und 166, so sieht man, daß der Maire dann nurals Polizey=Richter erkennen kann, wenn folgende Erforder-nisse zusammentreffen: 1tens Muß die Uebertretung im Um-fange seiner Gemeinde begangen worden seyn, und diese darfnicht der Hauptort eines Cantons seyn. 2tens Müssen dieBeschuldigten auf frischer That ergriffen worden, oder inder Gemeinde wohnhaft, oder dort anwesend seyn. 3tensMüssen ebenfalls die Zeugen, welche vernommen werdensollen, dort wohnen oder anwesend seyn. 4tens Muß dieverletzte Partey zu ihrer Entschädigung auf eine bestimmteSumme antragen, die nicht über 15 Francs steigt. 5tensMuß weder von Forst=Freveln, die die Verwaltung verfolgt,noch von Verbal=Injurien, noch von Schriften oder Holzoder Kupferstichen, welche den guten Sitten zuwider sind,und öffentlich angeschlagen, angekündigt, verkauft, umge-theilt oder sonst abgesetzt werden, noch von Klagen widerdiejenigen, welche aus dem Wahrsagen, Vorhersagen künf-tiger Dinge oder dem Auslegen der Träume ein Gewerbemachen, die Rede seyn. 6tens Muß der Friedens=Richternicht vorher schon mit der Sache befaßt seyn. Finden sichdiese verschiedenen Umstände nicht vereinigt, fehlt deren nurein einziger, so hört der Maire auf, competent zu seyn.4) In so fern die Urheber nicht auf frischerThat ertappt wurden. Selbst in diesem Falle eines auffrischer That entdeckten Verbrechens u. s. f. kann indessender Friedens=Richter ebenfalls über die Polizey=Uebertretungerkennen; denn man darf nicht außer Acht lassen, daß seine
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