Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
511
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§. 1. Von dem Gerichte des Friedens Richters als Polizey=Richter. 5115) Ueber Verbal=Injurien; (Unbilden durchWørte);6) Wenn Schriften, oder Holz= oder Kupfer-stiche, welche den guten Sitten zuwider sind, öffent-lich angeschlagen, angekündiget, verkauft, umge-theilt oder sonst abgesetzt werden;7) Ueber die Klage wider diejenigen, welche ausdem Wahrsagen, Vorhersagen künftiger Dinge,oder dem Auslegen der Träume ein Gewerbe machen.1) Die Friedens=Richter erkennen ausschließ-lich. Nahmentlich mit Ausschluß der Maire. Dieser Artikel,so wie die Art. 140 und 166, haben wesentlich zum Zweck,die der Polizey des Friedens=Richters ausschließlich beyge-legten Attribute von jenen zu unterscheiden, worüber dieMaire eben so wie die Friedens=Richter zu erkennen befugtsind. Denn die Maire haben keine ausschließliche Attribute.Die kleine Zahl der Uebertretungen, über die sie zu erkennenhaben, kann ebenfalls vor den Friedens=Richter gebrachtwerden, während die Maire in keinem Falle über jene, diedieser Art. 139 der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Frie-dens-Richter vorbehält, erkennen dürfen.2) Ueber polizeywidrige Handlungen, die imUmfange der Gemeinde begangen worden sind,welche der Hauptort des Cantons ist. So könnenalso die Maire des Hauptorts des Cantons und jene dergroßen Städte, niemahls und in keinem Falle die Gerichts-barkeit in Polizey=Sachen ausüben, weil alle im Umfangedes Hauptorts begangene Polizey⸗Uebertretungen ausſchließ-lich vor den Friedens-Richter gehören. Die Ursache, die derRedner der Regierung hievon gab, ist diese,weil der Beweg-grund des nähern Wohnens, welcher dazu bestimmte, denMaire in gewissen Fällen zum Polizey=Richter zu machen,in Gemeinden, die der Hauptort des Cantons sind, wegfällt.Wenn aber auch der Maire des Hauptorts nicht als Richterüber Uebertretungen erkennen kann, so muß er sie doch