Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
510
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910III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.gestellt werden, bis von den Gerichten, die darüber zu erken-nen haben, geurtheilt worden ist.Art. 138. Ueber Polizey=Uebertretungen hat derFriedens=Richter und der Maire nach den Regeln,welche hierunten festgestellt werden sollen, und nachVerschiedenheit der hiebey angeführten Fälle zuerkennen.(Sehe die 2 folgenden Paragraphen, welche die Art. 139bis 171 einschließlich begreifen.)§. 1.Von dem Gerichte des Friedens=Richters als Polizey=Richter-betrachtet.Art. 139. Die Friedens=Richter erkennen aus-schließlich:1) Ueber polizeywidrige Handlungen, die imUmfange der Gemeinde begangen worden sind,welche der Hauptort des Cantons ist;2) Ueber polizeywidrige Handlungen, welche inden übrigen Gemeinden ihres Cantons begangenworden, in so fern die Urheber nicht auf frischenThat ertappt wurden, und die Uebertretungen vonPersonen verübt worden sind, welche in der Ge-meinde nicht wohnhaft oder nicht anwesend sind,oder auch wenn Zeugen, welche Auskunft über dieThat geben sollen, entweder dort ihre Wohnungnicht haben, oder doch nicht anwesend sind;3) Ueber ähnliche Uebertretungen, in so fernder verletzte Theil, der hierüber Klage führt, beyseinem Antrage auf Schadens=Ersatz entweder dieSumme nicht ausdruckt, oder doch mehr als fünf-zehn Francs für Entſchädigung fordert;4) Ueber Forst=Frevel, wenn von Privat=Per-sonen hierüber Klage geführt wird;