Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
509
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Welche Handlungen als Polizey=Uebertretungen angesehen werden. 509sonen verfahren wird, anwenden läßt, so tritt beydiesen die allgemeine Competenz=Regel, die die Art. 137 und139 Nro. 4 bestimmen, wieder ein. Können sie nehmlich zueiner Geldbuße von 15 Fr. und darunter, oder einer Gefängnißstrafe von 5 Tagen und darunter Anlaß geben, so sindsie von der Competenz der einfachen Polizev=Gerichte. Ziehensie eine stärkere Strafe nach sich, so nehmen sie den Cha-rakter eines Vergehens an, und müssen vor die Correctionnel-Gerichte gebracht werden.Eine der Haupt=Verpflichtungen der Polizey=Gerichte ist,die Vollstreckung der Polizey=Verordnungen, welche die Maireund ihre Adjuncten erlassen, zu erwirken; nehmlich die Poli-zey=Strafen gegen jene, die dawider fehlen, selbst dann zuverhängen, wenn diese Verordnungen noch nicht vom Prä-fecten gebilligt sind. Diese Gerichte haben das Recht nicht,den Werth dieser Verordnungen zu untersuchen, weil es genugist, daß sie durch die Ober=Verwaltungs=Behörde nicht abge-ändert sind, um sowohl in Hinsicht der Untergebenen alsder Polizey=Richter Gesetzeskraft zu haben. So entschied derCassations=Hof durch eine große Zahl von Urtheilen. DieRichter dürfen sich, ohne die Strafe der Pflicht=Verletzungzu verwirken, in diese Sachen nicht einmischen. (Siehe Art.127 Nro. 2 des Straf=Gesetzbuchs.)Die Fragen über unbewegliches Eigenthum undgesetzmäßigen Besitz sind nicht von der Competenzder einfachen Polizey=Gerichte. Hat die Klage zum Beyspieleinen widerrechtlichen Durchgang, die Niederlage einiger Ma-terialien oder einige leichte Beschädigungen auf dem Bodendes Klägers zum Gegenstande, und der Beklagte behauptet,daß er Eigenthümer des fraglichen Bodens sey, oder eineDienstbarkeit, ein Durchgangs=Recht habe, oder daß er län-ger als ein Jahr im Besitz sey, und im Possessorium gehand-habt werden müsse, so muß das Verfahren, da diese ver-schiedenen Fragen und alle andere der nehmlichen Natur,Präjudicial=Fragen sind, vom Polizey=Gerichte so lange ein-