III. Abschn. Von den Polizey Gerichten.501das neue Gesetzbuch weiter ausgedehnt ist, weil das vorhe-rige sie nur auf jene Uebertretungen beschränkte, die wedermit einem Gefängnisse, das über 3 Tage stieg, noch miteiner Geldbuße, die höher war, als ein dreyfacher Taglohn,bestraft wurden.Man muß übrigens nicht glauben, als wenn der bloßePolizey=Richter sich dadurch competent machen könne, wenner die Strafe auf ein Gefängniß von 5 Tagen, oder aufeine Geldbuße von 15 Fr., oder darunter heruntersetzte. Esist nach dem Gesetze genug, daß die Handlungen eine größereStrafe nach sich ziehen können, um für Correctionnel=Ver-gehen gehalten zu werden; denn zur Bestimmung der Com-petenz muß man das Maximum der vom Gesetze bestimmtenStrafe in Betracht nehmen. So hat mehrmahls der Cassa-tions=Hof entschieden, nahmentlich den 8. Vend. 10. J. inder Recurs=Sache des Hn. General=Procurators, und am 4.Brüm. 13. J. in jener des Thomas Gastaldy; er hat Urtheilecassirt, welche Strafen der einfachen Polizey verhängten,obgleich die Vergehen mit einer Correctionnel=Strafe hättenbelegt werden können. Diese Urtheile stehen im Bülletin.Die Regel, um die Competenz der einfachen Polizey-Gerichte nach dem Art. 137 festzustellen, leidet jedoch beyForst=Vergehen, welche auf Anstehen der Ver-waltung verfolgt werden, eine Ausnahme. DieseVergehen, wenn sie auch eine geringere Strafe, als einGefängniß von 5 Tagen oder als eine Geldbuße von 15 Fr.nach sich ziehen, sind vermöge des 190. Art. von der Com-petenz der Correctionnel=Gerichte, so, daß der Polizey=Richternie darüber zu erkennen hat. Der Grund dieser Ausnahme,so wie er vom Redner der Regierung erklärt worden ist,besteht darin, weil es den Agenten der Verwaltung unmög-lich seyn würde, sich an alle Friedens=Gerichte zu begeben,um dort den Ersatz des Schadens, der in diesem Fache ver-ursacht worden, zu erhalten.Da indessen der Grund dieser Ausnahme sich nicht aufForst=Frevel, gegen die auf Anstehen der Privat=Per-
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten