Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
507
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Einleitung.597höchstens fünfzehn Francs oder eine Gefängniß-strafe von höchstens fünf Tagen nach sich ziehenkönnen, ohne weitern Unterschied, ob hiebey zugleichdie in Beschlag genommenen Gegenstände confiscirtwerden können, und wie hoch immer sich der Werthdieser Gegenstände belaufe.1) Die Handlungen, welche nach den Bestim-mungen des 4. Buchs des Gesetzb. über Strafenu. s. f. Dieser Artikel hat den Zweck, die Competenz derPolizey⸗Gerichte von jener der Correctionnel⸗Gerichte zu unter-scheiden. Diese Competenz wird nach der Stärke der Geld-strafe oder nach der Dauer des Gefängnisses abgemessen,so, daß alle Handlungen, welche nach den Verfügungen des4. Buchs des Straf=Gesetzbuchs zu einer Geldbuße von 15Fr., oder einer Gefängnißstrafe von 5 Tagen, oder zu einergeringern Strafe Anlaß geben können, als Uebertretungender einfachen Polizey angesehen werden; dagegen die Hand-lungen, die eine stärkere Geldbuße oder ein längeres Gefäng-niß nach sich ziehen, von der Competenz der CorrectionnelPolizey sind.Die Größe des Schaden=Ersatzes, den die Civil=Parteyfordert, und der Werth der Confiscation kömmt bey dieserCompetenz=Bestimmung nicht in Anschlag. So kann derFriedens=Richter als Richter der einfachen Polizey die Con-fiscation der Gegenstände, deren man sich bemächtigt hat,erkennen, und über den Schaden=Ersatz verfügen, so hoch ersich auch belaufen mag, wenn nur die That keine größereGeldbuße als 15 Fr. oder kein längeres Gefängniß als von5 Tagen nach sich zieht. (Art. 139 Nro. 3.)Die Größe des Schadens=Ersatzes dient nur allein, dieCompetenz des Friedens=Richters in Polizey=Sachen von jenerdes Maire zu unterscheiden. (Art. 166.)Vergleicht man diesen Art. 137 mit den Art. 46, 150,153, 600 und 606 des Gesetzb. vom 3. Brüm., so siehtman, daß die Competenz in einfachen Polizey=Sachen durch