506III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.tey, der Beschuldigte und die Zeugen an Ort und Stelle sind,so kann der Maire sie alle mittelst einer bloßen Anzeige, die dieThat enthält, und den Augenblick der Audienz vor sich kommenlassen. Für die Abladungen ist daher das Amt des Huissiers nichtnöthig.„Das öffentliche Ministerium wird beym Maire vom Adjunc-ten und in dessen Ermangelung von einem Mitglied des Munici-pal=Raths, das deßhalb vom kaiserl. Procurator für ein ganzesJahr ernennt wird, versehen.„Die Stelle des Gerichtsschreibers versteht ein Bürger, dender Maire vorschlägt, und der in dieser Eigenschaft bey dem Correc-tionnel=Gericht den Eid leistet. Er erhält für seine Ausfertigungendie nehmlichen Taxen, wie der Greffier des Friedens=Richters.„Der Maire muß übrigens seine Sitzung im Gemeinde=Haufhalten, und die Parteyen öffentlich vernehmen.“„So viel Zutrauen auch die Friedens=Richter und Maire ein-flößen können, so mußte man jedoch die Appellation von ihren Ur-theilen erlauben. Sie geht an das Correctionnel=Gericht.„Wenn jedoch die Wieder=Erstattung und sonstiger Privat-Schaden=Ersatz nicht zusammen die Summe von 5 Francs außer denKosten übersteigen, so würde die Befugniß zu appelliren, ein ver-derbliches Geschenk für die Parteyen seyn. In diesem Falle alsowird die Appellation nicht gestattet.„Die Appellations=Frist ist im Falle, wo sie zuläßig ist, nurvon zehn Tagen, von jenem angerechnet, wo das Urtheil insinuirtwurde. Die Appellation wird nach den Formen, wie die Appella-tionen von friedensrichterlichen Urtheilen, behandelt und entschieden.„Die Zeugen können noch einmahl vernommen werden, wenndas öffentliche Ministerium oder eine der Parteyen es verlangt.Das Tribunal fällt sein Urtheil in öffentlicher Sitzung.“Welche Handlungen werden als Polizey=Ueber-tungen angesehen und wer hat darüber zuerkennen?Art. 137 der Cr.⸗Pr.⸗O. Als bloße Polizey⸗Ueber-tretungen werden diejenigen Handlungen betrachtet,welche nach den Bestimmungen des vierten Buchesdes Straf=Gesetzbuches entweder eine Geldbuße von
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