Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
505
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Einleitung.505Schaden selbst schätzen oder schätzen lassen, Verbal=Prozesse selbstabfassen oder abfassen lassen, endlich jede Handlung, die Schnellig-keit erfordert, vornehmen oder befehlen kann; 3tens, daß die Ver-handlung in der folgenden Sitzung öffentlich und in folgender Ord-nung geschehen muß.Die etwa vorhandenen Verbal=Prozesse werden von dem Ge-richtsschreiber vorgelesen. Die von dem öffentlichen Ministeriumoder von der Civil=Partey vorgeladenen Zeugen weiden abgehörtdie Civil=Partey macht ihre Anträge, die vorgeforderte Person ent-wickelt ihre Vertheidigung, läßt ihre Zeugen verhören, das öffent-liche Ministerium macht seine Anträge, das Gericht entscheidet.Dadurch indessen, daß man den Zeugen=Beweis zuließ, gestatteteman nicht, Zeugen gegen den Jnhalt der Verbal=Prozesse oder derBerichte jener Polizey=Beamten abzuhören, denen das Gesetz dieGewalt ertheilte, die Vergehen oder Uebertretungen zu beurkundenund deren Verbal=Prozesse so lange geglaubt werden müssen, bisman sie vor Gericht förmlich als falsch angreift. Sie werden leichtfinden, daß die Urkunden aller andern Agenten nicht den nehmlichenGrad von Zutrauen einflößen, und daher diese durch Gegenbeweisebestritten werden können.Ich rede nicht von den Verfügungen über den Zeugen=Eid.,über die Personen, welche abgehört werden können, über dieStrafe gegen ausbleibende Zeugen, alles dieses schlägt ins gemeineRecht ein.Haben die Parteyen sich beyderseitig erklärt, so darf der Frie-dens=Richter nicht unterlassen, die Sache, wenn sie von der Com-petenz des Correctionnel=Gerichts ist, mit den Aetenstücken demkaiserl. Procurator zu übersenden. Ist sie von der Competenz dereinfachen Polizey, so verfügt der Richter, was Rechtens ist, underkennt über den Schaden=Ersatz, der der verletzten Partey oderder Person die ungerechter Weise beschuldigt worden ist, gebüh-ren mag.Noch werden sie im Gesetzes=Entwurf Verfügungen über dasUnterzeichnen des Urtheils, über die Nothwendigkeit seine Beweg-gründe und den Text des Gesetzes, das man anwendet, einzuschal-ten, finden. Ich habe hierüber keine Bemerkungen zu machen.Die Prozedur vor dem Maire als Polizey=Richter ist nocheinfacher, als jene vor dem Friedens=Richter. Da die Civil=Par-