504III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.teyen steht es immer frey, wenn sie es für gut finden, die Sachebey ihm anzubringen.„Da indessen der Grund des Näherseyns, welcher uns bestimmenhat, den Maire zum Polizey=Richter zu machen, in den Gemein-den, welche Hauptorte des Cantons sind, wegfällt; so hat manden Friedens=Richtern, die man dort eben so leicht, wie den Mairefinden kann, die ausschließende Erkenntniß über Polizey=Uebertre-tungen, die dort begangen wurden, zuertheilt.„Bemerken wir noch, daß in dem Falle, wenn die Civil-Partey auf einen Schaden=Ersatz, der höher als 15 Frantsist, oder auf eine unbestimmte Summe, die beträchtlicher seynkann, anträgt, der Friedens=Richter allein, darüber zu urtheilenbefugt ist; die Sache wird in diesem Falle verwickelter und so mußman den Maire nicht mit dem Last der Instruction noch über-laden.„Dieses, meine Herrn, sind die Maßregeln, die man genom-men hat, um den Mairen, nur die Erkenntniß über solche Thatenzu lassen, über die sie leicht, schnell und so zu sagen ohne KostenUrtheil sprechen können.„Alle andere Sachen dieser Art sind ausschließlich von derCompetenz des Friedens=Richters. Der Entwurf bestimmt die Ord-nung ihres Dienstes in den Gemeinden, wo mehrere Friedens-Richter sind.„Wir wollen jetzt über die Prozedur, welche man in einfachenPolizey=Sachen zu beobachten hat, ein Wort sagen. Ich beginnemit dem Tribunal des Friedens=Richters. Die Abladungen vor dieses werden auf Anstehen des öffentlichen Ministeriums oder jenesder verletzten Partey gegeben. Die Frist darf nicht geringer als24 Stunden seyn. Sie kann vom Friedens=Richter, wenn derFall es erfordert, abgekürzt werden. Im übrigen treten wir inden allgemeinen Gang der Prozedur beym Friedens=Gerichte zurück.„Nur will ich bemerken, 1tens, daß das öffentliche Ministe-rium, welches in dergleichen Sachen, da sie immer ein wenig dieöffentliche Ordnung stören, jedesmahl als Partey erscheint, vomPolizey=Commissar des Orts und in seiner Abwesenheit, vom Maire,der sich wieder durch seinen Adjuncten vertreten lassen kann, aus-geübt wird;„2tens, Daß der Friedens=Richter vor dem Sitzungs=Tage undauf Anstehen der öffentlichen oder Civil=Partey den zu ersetzenden
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