Einleitung.501Gesetz vom 29. Vent. 9. J. hob die Stellen der Assessoren des Frie-dens=Gerichts auf, und ertheilte dem Friedensrichter allein dieErkenntniß über Handlungen der einfachen Polizey, die er bisdahin mit Beystand der Assessoren ausgeübt hatte. Gegen diesen letztenZustand der Dinge hat sich keine Stimme erhoben, und nichts konntealso bewegen die Friedens=Richter ihrer Gerichtsbarkeit in Sachender einfachen Polizey und die Gerichte der ersten Instanz desRechts in Correctionnel=Sachen zu richten, zu berauben.„Inzwischen glaubte man doch, daß es nützlich seyn würde, dieMaire an der Befugniß über einen Theil der Polizey=Uebertretun-gen zu erkennen, Antheil nehmen zu lassen.“„Als die constituirende Versammlung den Municipalitäten alleindie Competenz in dieser Sache übertrug, hatte sie ihnen eine Ver-richtung auferlegt, die ihre Kräfte, wenigstens in einem sehrgroßen Theil der Gemeinden überstieg. Im 4. J. verfiel man ineine andere Extremität, als man ihnen jenen Theil dieser Compe-tenz, den sie ganz gut hätten versehen können, nicht ließ und denFriedens⸗Richtern allein die volle Erkenntniß in allen Polizey-Sachen beylegte. Wir müssen jetzt die Erfahrung der Vergan-genheit benutzen. Warum sollten wir, in dem wir den Friedens-Richtern die ausschließende Erkenntniß in jenen Sachen gewähren,welche geübtere Menschen erfordern können, nicht den Mairen dasRecht lassen über Uebertretungen zu urtheilen, die ihnen gelegenensind, die sie eher und eben so gut strafen können wie die Friedens-Richter?„Aus diesem Geiste schlagen wir vor, den Mairen die Erkennt-niß über solche Uebertretungen zu geben, die im Umfang ihrer Ge-meinden von auf frischer That ertappten Personen begangen wurden,oder von solchen, welche in ihren Gemeinden wohnen oder die dorzanwesend sind, vorausgesetzt, daß auch die Zeugen daselbst wohn-haft oder anwesend seyen?„Warum sollte man den Mairen in diesem Falle eine Gerichts-barkeit verweigern? Die That geht unter ihren Augen vor sich;Thäter und Zeugen sind anwesend. Soll man die Kläger zwingenzum Friedens=Richter, der weit entfernt wohnen kann, ihre Zufluchtzu nehmen?„Dadurch, daß wir diese Erkenntniß dem Maire zuertheilten,wollten wir sie dem Friedens=Richter nicht entziehen und den Par-
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