502III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.waren; ihre Gerichtsbarkeit war nach den Sitten der Völker unddem Bedürfniß ihrer Regierung mehr oder weniger beschränkt; dochin diese Untersuchung wollen wir jetzt nicht eingehen. Die wenigeUebereinstimmung, die in unsern Gesetzen und Gebräuchen in Frank-reich bestand, fand sich ebenfalls in Polizey=Sachen. Die Erkennt-niß darüber war zwischen den Beamten des Königs, den Richternder Gutsherrn und den Vorgesetzten der Gemeinden zerstreut, welchesdann Verwirrung und häufige Streitigkeiten über die Competenzbewirken mußte und in der That bewirkte. Das Gemählde dieserWandelbarkeit seit mehrern Jahrhunderten könnte sehr unterhaltendseyn; doch wäre es hier nicht an seiner Stelle und sehr unnütz.„Die constituirende Versammlung betroffen von dem Geschrey,das sich von allen Seiten und seit so langer Zeit her gegen dieseendlose Mannichfaltigkeit der Gesetze und Gerichte erhob, faßte denPlan die Einförmigkeit in der Pflege der Gerechtigkeit, sowohlin Civil=, Criminal= als Polizey=Sachen festzusetzen und führte ihnaus. Sie unterschied gewisse Sachen von minderer Wichtigkeit,worüber sie die Erkenntniß den Municipalitäten beylegte. Schwe-rere Handlungen, die jedoch keine entehrende oder Leibesstrafe nachsich zogen, verwies sie an die von ihr geschaffenen Correctionnel-Gerichte, jene aber, die diese Strafen nach sich zogen, wur-den vor die in jedem Departemente errichteten Criminal=Gerichtegebracht.„Gegenwärtig beschäftigen wir uns nur mit Sachen der ein-fachen Polizey. Das Gesetzbuch vom 3. Brüm. 4. J. machte Ver-änderungen in den Verfügungen der constituirenden Versammlung.Es führte im Bezirk jeder Municipal⸗Verwaltung ein Polizey⸗Tri-bunal ein, das aus dem Friedens=Richter und seinen Assessoren be-stand. So war den Municipalitäten ein Attribut, welches dasGesetz vom 11. Jul. 1791 ihnen beygelegt hatte, wieder entzo-gen. Das nehmliche Gesetzbuch vom 3. Brüm. führte auch eineVeränderung in der Gerechtigkeits=Pflege in Correctionnel=Sachenein. Man errichtete in jedem Departement wenigstens drey undhöchstens sechs Tribunäle, die aus den Friedens=Richtern und einemPräsidenten, der aus den Gliedern des Civil=Gerichts genommenwurde, bestanden.„Endlich versetzte das Gesetz vom 24. Deut. 8. J. die Correc-tionnel=Gerichte in die Gerichte der ersten Instanz und ein späteres
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